Abschiebungshaft nicht mehr für Minderjährige?

Zu dem im Bundesrat eingebrachten Entwurf zur Gesetzesänderung über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet liegen für die Sitzung des Bundesrates am 28. Mai 2021 die Empfehlungen der Ausschüsse vor.

Ausschussempfehlung

Der Ausschluss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dagegen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.

Gesetzentwurf

Der diskutierte Gesetzentwurf befasst sich mit der Abschiebungshaft für Minderjährige. Mit dem Entwurf wird das Ziel verfolgt § 62 Absatz 1 Satz 3 AufenthG wie folgt zu fassen: „Minderjährige dürfen nicht in Abschiebungshaft genommen werden.“

Bisher sieht § 62 Absatz 1 Satz 3 AufenthG vor, dass Minderjährige und Familien mit Minderjährigen in besonderen Ausnahmefällen in Abschiebungshaft genommen werden dürfen. Solche besonderen Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn sich der Minderjährige mehrfach der Abschiebung entzogen hat oder sich bereits in Untersuchungshaft oder Strafhaft befunden hat. Bei dem Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft muss die Behörde ausführlich darstellen, welche milderen Mittel zwar denkbar, jedoch im konkreten Fall ungeeignet sind. Der Gesetzesantrag legt dar, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung und die damit verbundenen psychischen Folgen vor allem bei Minderjährigen, die altersbedingt, aber auch auf Grund der Flucht und der damit einhergehenden Entwurzelung besonders verwundbar und schutzbedürftig seien, äußerst problematisch wären.

Vereinbarkeit mit der UN-Kinderrechtskonvention

Mit der Achtung des Kindeswohls im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention sei es nicht in Einklang zu bringen, Minderjährige ausschließlich in Haft zu nehmen, um ihre Ausreisepflicht durchzusetzen. Soweit ein Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention allein zu diesem Zweck zum Mittel der Freiheitsentziehung greift, stelle er in unzulässiger Weise das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung über den in der UN-Kinderrechtskonvention normierten Vorrang des Kindeswohls.

Quellen:

Bundesrat, Drucksache 344/21

Bundesrat, Drucksache 344/1/21