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Abschiebung von Gefährdern

§ 58a AufenthG, der die Abschiebung von sogenannten „Gefährdern“ regelt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 entschieden und damit die Verfassungsbeschwerde eines algerischen Staatsangehörigen gegen die vom Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen erlassene Abschiebeanordnung gemäß § 58a AufenthG nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1487/17). Die Vorschrift normiert mit der Anknüpfung an eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. an eine terroristische Gefahr Tatbestandsmerkmale, die hinreichend bestimmbar sind.

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