Aberkennung von Ruhegehalt bei unerlaubtem Fernbleiben

Unerlaubtes Fernbleiben von der Truppe gilt im schlimmsten Fall als Fahnenflucht. Dann folgt zwangsläufig der Ausschluss aus der Bundeswehr.

Auch die nachträgliche Aberkennung des Ruhegehaltes kann mit derartigem Fehlverhalten verbunden sein. Ein zerstörtes Vertrauensverhältnis, die Entlassung aus der Bundeswehr und die Aberkennung des Ruhegehaltes, dies ist das Ergebnis des Richterspruchs vom Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Verfahren (2 WD 22.19).

Klage gegen Entlassung aus der Bundeswehr

Der Oberfeldwebel war in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach dem Dienst ferngeblieben (insgesamt 6 Vorfälle), sowie etliche Male zu spät zum Dienst erschienen. Die Bundeswehr verhängte daraufhin mehrere Disziplinarbußen und, als dies nichts brachte, entließ den Unteroffiziere aus der Bundeswehr. Dem folgte noch die Aberkennung des Ruhegehaltes. Der frühere Oberfeldwebel klagte gegen diese Maßnahme, verlor aber vor dem Bundesverwaltungsgericht endgültig, mit ernsten Folgen.

Schwere des Dienstvergehens

So ist in Fällen des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad als Disziplinarbuße vorgesehen. Bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hat.

Private Probleme über dienstliche Pflichten gestellt

Dies sechs Fehltage wertete der Richter in der Größenordnung einer zweimaligen eigenmächtigen Abwesenheit. Weiter erschwerend für das Gericht wog, dass der frühere Soldat zu den Tatzeitpunkten als Oberfeldwebel eine Vorgesetztenstellung innehatte. Der Soldat verteidigte sich damit, er habe während des Zeitraums private Probleme mit seiner Partnerin gehabt. Doch diese Entschuldigung zählte für das Gericht nicht.  Vielmehr hat der Oberfeldwebel mit seinem Verhalten eigennützig private Angelegenheiten über dienstliche Pflichten gestellt, statt seine persönlichen Probleme mit Vorgesetzten zu erörtern und mit diesen eine rechtskonforme Lösung zu suchen.