Wichtige Änderungen bei der Beihilfe

Jetzt ist es offiziell! Die Krankenversicherung nach dem Ende der Dienstzeit wird für ausscheidende Soldaten auf Zeit völlig neu geregelt. Denn mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) treten ab 1. Januar 2019 signifikante Änderungen bei der sozialen Absicherung von SaZ in Kraft.

Erstmals erhalten alle ausscheidenden Zeitsoldaten - mit Dienstzeitende ab dem 31. Dezember 2018 - ein Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - unabhängig vom Alter und der Vorversicherung. Dafür wird der bisherige Beihilfeanspruch ersatzlos gestrichen und durch einen Beitragszuschuss ersetzt!

Bisher war es lebensälteren Zeitsoldaten oder Seiteneinsteigern mit Hinblick auf bestimmte Altersgrenzen und Mindestversicherungszeiten meist nicht möglich, nach dem Dienstzeitende einfach (zurück) ins gesetzliche Kassensystem zu wechseln. Die einzige Alternative war oftmals eine private Krankenvorsorge, die gerade im Rentenalter teuer werden kann. Um hier gegenzusteuern, wird das bestehende System mit dem 70-prozentigen Anspruch auf kostenlose Heilfürsorge verbunden mit einer Restkostenversicherung im Zeitraum der Übergangsgebührnisse komplett neu geregelt.

Ab dem 31. Dezember 2018 erhalten ausscheidende Soldaten auf Zeit erstmals ein direktes Beitrittsrecht zur GKV. Dazu können sie einer GKV bis zu drei Monate nach dem Dienstzeitende als freiwilliges Mitglied beitreten. Und zwar unabhängig vom Lebensalter oder einer Vorversicherung in einer privaten bzw. gesetzlichen Krankenkasse! Diejenigen Zeitsoldaten, die schon vor der Dienstzeit gesetzlich pflichtversichert waren, werden mit ihrer Entlassung sogar automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, in der sie zuletzt versichert waren. In diesem Fall ist kein gesonderter Antrag notwendig. Das Wechselrecht der Krankenkasse kann aber trotzdem genutzt werden. Die Regelung gilt übrigens auch für Soldaten, bei denen vor der Bundeswehr eine Versicherung über einen Elternteil bestand.

Alle Zeitsoldaten, die vor der Dienstzeit Mitglied bei einer privaten Kranken­kasse (PKV) waren, können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach DZE ebenfalls freiwilliges Mitglied in einer GKV werden und müssen dies entsprechend bei der Krankenkasse beantragen. Alternativ besteht für alle Zeitsoldaten die Möglichkeit, sich nach der Dienstzeit zu 100 Prozent bei einer privaten Krankenkasse zu versichern.

Beitragszuschuss ersetzt Beihilfeanspruch

Im Rahmen der neuen Versicherungssystematik entfällt der bisherige Beihilfeanspruch. Er wird durch einen 50-prozentigen Zuschuss auf die Krankenkassen- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ersetzt, die auf Basis der Übergangsgebührnisse an die Kasse abgeführt werden müssen. Allerdings werden zusätzliche Einkommen, z.B. das Gehalt vom neuen Arbeitgeber, bei der Berechnung des Beitragszuschusses nicht berücksichtigt.

Mit dem Wegfall des Beihilfeanspruchs wird zudem die Notwendigkeit einer privaten Restkostenversicherung überflüssig. Bei einer PKV versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten ebenfalls einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen, soweit ihre Vertragsleistungen der Art der gesetzlichen Kassenleistungen entsprechen.

Übergangsregelung für Altfälle

Zur Vermeidung von Härtefällen hatte sich zuletzt der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) besonders dafür eingesetzt, dass bereits aus dem Dienst aus­geschiedene Zeitsoldaten ebenfalls vom Versicherungsrecht in einer gesetzlichen Krankenkasse profitieren. Im Rahmen einer Übergangsregelung erhalten so genannte „Altfälle", also alle seit dem 15. März 2012 ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit, ein Zugangsrecht als freiwilliges Mitglied in der GKV, wenn sie am oder vor dem 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr vollendet haben. Damit wird dem betroffenen Personenkreis eine Wechseloption aus der PKV heraus in das gesetzliche Kassensystem eröffnet. Allerdings wird in diesen Fällen keinerlei Beitragszuschuss zum Kassenbeitrag gewährt.

Frühzeitige Kontakt­aufnahme und Vergleiche erforderlich

Aufgrund der in Deutschland geltenden Versicherungspflicht sowie der recht knapp bemessenen Anmeldefrist für freiwillige Mitglieder in der GKV, sollten sich Zeitsoldaten unbedingt rechtzeitig - also mindestens drei bis sechs Monate - vor dem Ende der Dienstzeit mit der Krankenkasse ihres Vertrauens in Verbindung setzen. Denn längst nicht alle Kameraden profitieren von der automatischen Übernahme in eine Mit­glied­schaft bei ihrem früheren Versicherungsträger. Wer sich hier nicht frühzeitig kümmert, dem bleibt im schlechtesten Fall nur noch der Weg zu einem privaten Versicherungsunternehmen.

Darüber hinaus liegen die Konditionen der Versicherer je nach individueller Versicherungssituation oft sehr weit auseinander. Das Einholen von verschiedenen Angeboten und der Vergleich der Leistungen zwischen GKV und PKV lohnt sich mit Blick auf die Beiträge auf jeden Fall. Bei Fragen oder Unklarheiten sollte man sich unbedingt an den Sozialdienst der Bundeswehr bzw. direkt an die jeweiligen Krankenkassen wenden. Zudem empfiehlt sich auch das Gespräch mit Fachleuten, die über eine gewisse Erfahrung und Kenntnis der soldatenspezifischen Ausgangslage verfügen. Hier sind unter anderem der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) und seine Empfehlungsvertragspartner gute Anlaufstellen.

Fazit

Auch wenn das System der Krankenversicherung nach Dienstzeitende grundlegend umgestellt wird, so bleiben die Auswirkungen für die meisten Zeitsoldaten überschaubar. Für ausscheidende Soldaten auf Zeit, die nach Dienstzeitende direkt in einen sozialversicherungspflichtigen Job wechseln, gibt es faktisch keine Änderungen. Alle anderen SaZ profitieren von der zusätzlichen Möglichkeit, jetzt ohne Hürden und zu einem finanzier­baren Kassenbeitrag in die GKV zu wechseln.

Selbst bei einer Absicherung in der PKV bleiben die effektiven Kosten dank des Beitragszuschusses auf ungefähr gleichem Niveau. Denn viele private Versicherungs­träger reagieren mit ihren Angeboten bereits auf den Wegfall der Restkostenversicherung für SaZ. Dank spezieller Ausbildungstarife bleiben die Kassenbeiträge während einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dienstzeitende künftig ebenfalls stabil. Ein Vergleich zwischen gesetzlicher und privater Absicherung lohnt in diesen Fällen ganz besonders. Da auch nach dem Stichtag eine Anwartschaft in einer Pflegepflichtversicherung für alle Zeitsoldaten zwingend erforderlich bleibt, behalten bereits geschlossene Anwartschaften ihre Notwendigkeit. (sg)

Über den Autor: Stefan Geßner ist ehemaliger Offizier der Bundeswehr und Geschäftsführer der DZE GmbH. Über die Karriereplattform für Zeitsoldaten www.dienstzeitende.de können (ehemalige) Soldaten auf Zeit sowohl Jobs nach der Bundeswehr als auch passende Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten finden.