Der Bundesrat hat in seiner 1053. Sitzung am 11. April 2025 beschlossen, der Verordnung zuzustimmen.
Hintergrund:
Am 1. November 2025 tritt die sogenannte dritte Umsetzungsstufe zur Umsetzung des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) im Meldewesen in Kraft.
Nach der Mitteilung der Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jeder Änderung des Personenstandes einer Person durch das Standesamt an die Meldebehörde erfolgt die Quittierung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung durch die Meldebehörde an das Standesamt gemäß Artikel 4 Nummer 4 und Artikel 19 Nummer 3 RegMoG.
Damit die Mitteilungen der Meldebehörde sowie der Registermodernisierungsbehörde mit der Identifikationsnummer im Standesamt effizient verarbeitet werden können, ist es erforderlich, dem technischen Benutzer der Stufe T ein Schreibrecht zu erweitern. Dadurch kann die Eintragung der Identifikationsnummer in die Register auf automatisierte Weise erfolgen.
Da die Identifikationsnummer, die von der Meldebehörde übermittelt wird, in die Personenstandsregister eingetragen werden muss, wird eine automatisierte Lösung benötigt – andernfalls müssten die Standesbeamten die Identifikationsnummer manuell in die den Registereinträgen zugrunde liegenden XML-Dateien einfügen.
Zudem ist es für die bundesweite Nutzung des automatisierten Datenabrufverfahrens notwendig, dass ein vom Aufgabenträger des Standesamts bestimmter Standesbeamter die Berechtigung zur Einrichtung eines technischen Benutzers der Stufe T an die Verfahrensbetreiber der Registerverfahren überträgt.
Durch das dritte Personenstandsrechtsänderungsgesetz wurde die Berechtigung, einen technischen Benutzer der Stufe T für den automatisierten Datenaustausch zwischen Standesämtern einzurichten, einem Standesbeamten des Standesamts des Auftraggebers zugewiesen.
Allerdings haben in vielen Fällen die Standesämter bislang noch keinen technischen Benutzer eingerichtet.
Entsprechend wurde nun die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „auszulösen“ die Angabe „sowie die Identifikationsnummer gemäß § 2 Nummer 1 des Identifikationsnummerngesetzes in den Datensatz eines Registereintrags zu übernehmen“ eingefügt.
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Standesbeamten“ die Angabe „,nach Absatz 1 Nummer 5 durch den Verfahrensbetreiber für das Registerverfahren“ eingefügt.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Quellen: