Wegweiser durch die Personalratswahlen

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen den Ablauf einer Personalratswahl vor. Von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur konstituierenden Sitzung des gewählten Personalrats gilt es zahlreiche Punkte zu berücksichtigen.

„Da führt man ja eher eine Kommunalwahl durch als eine Personalratswahl“ – so ein Seminarteilnehmer in einer Wahlvorstandsschulung. An diesem Zitat ist viel Wahres. Personalratswahlen sind kompliziert: Allein schon die Feststellung, wer in der Dienststelle wahlberechtigt ist und wer nicht, kann eine ganz schöne Herausforderung sein. Zudem müssen zahlreiche Fristen und gesetzlichen Vorgaben beachtet werden, um eine „anfechtungssichere“ Wahl zu organisieren.

Der Wahlvorstand muss daher eine Menge wissen, gut im Organisieren sein und gewissenhaft arbeiten.

Den Ablauf einer Personalratswahl stellen wir Ihnen hier vor:

Installation des Wahlvorstands

  • Die Bestellung des Wahlvorstands ist der Startschuss für die Vorbereitungen der Personalratswahl. Der Wahlvorstand ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich.
  • Mit der Annahme des Amtes hat der Wahlvorstand eine verantwortungsvolle Aufgabe übernommen. Macht der Wahlvorstand Fehler, kann dies im Extremfall zur Anfechtbarkeit oder zur Nichtigkeit einer Wahl führen.
  • Werden die hier zu leistenden Arbeiten jedoch gut geplant, strukturiert und ihre Durchführung ausreichend kontrolliert, steht einer erfolgreichen Personalratswahl nichts im Weg!
  • In der Regel wird der Wahlvorstand vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Besteht bis dato kein Personalrat oder nimmt dieser keine Bestellung vor, kann ein Wahlvorstand auf einer Personalversammlung gewählt werden. Ist auch dies nicht erfolgreich, so kann auch Antrag die Dienststellenleitung in den meisten Bundesländern einen Wahlvorstand einsetzen.
  • In den meisten Bundesländern besteht der Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten, wobei einer davon den Vorsitz übernimmt.

Erste Sitzung des Wahlvorstandes

Unmittelbar nach der Bestellung des Wahlvorstandes beginnen die Arbeiten zur Einleitung der Personalratswahl. In der ersten Sitzung des Wahlvorstandes sind die anfallenden Arbeiten – am besten durch Aufstellung eines detaillierten Arbeitsplanes – zu organisieren sowie Zeit- und Fristpläne zu schreiben. Die Schritt-für-Schritt Anleitung auf den Personalratswahlen-CDs hilft dabei.

Einleitung der Wahl

Namensaushang des Wahlvorstandes

Die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes und gegebenenfalls die seiner Ersatzmitglieder müssen durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt gemacht werden.

Achtung: Der Wahlvorstand sollte in der Bekanntmachung seiner Zusammensetzung auch auf die Frist zur Durchführung von Vorabstimmungen hinweisen.

Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten und der zu wählenden Personalratsmitglieder

Generell spielen im Wahlverfahren drei unterschiedliche Personenkreise eine Rolle: die "in der Regel" Beschäftigten, die aktiv Wahlberechtigten (wahlberechtigte Beschäftigte, aktives Wahlrecht), die passiv Wahlberechtigten (wählbare Beschäftigte, passives Wahlrecht). Diese Personenkreise sind zwar im Wesentlichen identisch, nicht aber in jedem Fall. Unsere Wahl-CDs enthalten Erläuterungen und Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung zu diesem Themenkreis.

  • Zu den ersten Handlungen des Wahlvorstandes gehört es, die Zahl der in der Regel Beschäftigten festzustellen und damit zu ermitteln, wer wahlberechtigt ist.
  • Die Dienststelle hat dem Wahlvorstand das entsprechende Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte (z. B. Dauer einer Abordnung, Zuweisung, Gesetellung usw.) zu erteilen.
  • Basierend auf diesen Angaben ist das Wählerverzeichnis zu erstellen.
  • Die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter (Achtung: in Hessen und Niedersachsen gibt es dazu genaue Regeln!) muss ebenfalls vom Wahlvorstand ermittelt und in einer Niederschrift festgehalten werden
  • Entsprechende Vordrucke – auch für die Wahl zum Bezirks-/Haupt-/Gesamtpersonalrat – finden Sie auf den Personalratswahlen-CDs.

Berücksichtigung von Vorabstimmungen

Zu verschiedenen Punkten können Vorabstimmungen durchgeführt werden. In den meisten Bundesländern ist dies möglich zur Entscheidung über eine gemeinsame Wahl oder eine abweichende Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen; in einigen Bundesländern kann auch darüber entschieden werden, ob Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle als selbstständige Dienststelle gelten sollen.

  • Es ist nicht Sache des Wahlvorstandes diese Abstimmungen durchzuführen. Sie muss nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen von einem Abstimmungsvorstand durchgeführt werden, dem mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören.
  • Innerhalb einer bestimmten Frist, die in den einzelnen Personalvertretungsgesetzen unterschiedlich festgelegt ist, muss dem Wahlvorstand vom Abstimmungsvorstand glaubhaft gemacht werden, dass das Ergebnis fristgemäß und ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Nur dann kann das Ergebnis der Vorabstimmung für die Ermittelung der Anzahl der Wahlberechtigten, der zu wählenden Personalratsmitglieder bzw. für die Erstellung des Wahlausschreibens berücksichtigt werden.

Erlass und Aushang bzw. Veröffentlichung des Wahlausschreibens

Durch Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet

  • Das Wahlausschreiben ist insbesondere in großen Dienststellen an mehreren den Beschäftigten zugänglichen Stellen auszuhängen. Verfügt eine Dienststelle über Außenstellen, so muss ein Abdruck des Wahlausschreibens in jeder Außenstelle ausgehängt werden. Geschieht dies nicht ist die Personalratswahl anfechtbar
  • Das OVG Lüneburg hat bereit 1962 entschieden, dass das Wahlausschreiben von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Das Wahlausschreiben ist ungültig, wenn die Unterschrift auch nur eines Mitglieds unterbleibt. Dieser Grundsatz zeigt die Bedeutung des Wahlausschreibens für die Personalratswahl: Erfüllt ein Wahlausschreiben nicht die Mindestanforderungen, rechtfertigt dies eine Wahlanfechtung (BVerwG vom 10.08.1978).
  • Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist also eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands! Auf den Personalratswahlen-CDs finden Sie dazu vertiefendere Hinweise und Vordrucke.

Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge

Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses

  • Zur allgemeinen Verpflichtung des Wahlvorstandes eine rechtmäßige Wahl sicherzustellen, gehört die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses sicherzustellen, dieses entsprechend bekanntzugeben, Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
  • Die Auslegung bzw. Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses hat unmittelbar nach Einleitung der Wahl (Erlass und Aushang des Wahlausschreibens) zu erfolgen.
  • Das Wählerverzeichnis, die Wahlordnung oder eine Kopie davon sind dabei an „geeigneter Stelle“ auszulegen bzw. zu veröffentlichen. Als geeignet ist die Stelle anzusehen, an der sämtliche Beschäftigte der Dienststelle ununterbrochen Gelegenheit zur Einsichtnahme haben. Sinnvoll ist es zudem, auch eine Kopie des Personalvertretungsgesetzes bereitzuhalten. Sämtliche Materialien stehen auf den Personalratswahlen-CDs zur Verfügung.
  • Wichtig: Wählen darf nur, wer im Wählerverzeichnis steht.

Prüfung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge werden natürlich nicht vom Wahlvorstand gemacht, sondern kommen auf Initiative der Beschäftigten und der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zustande.

Der Wahlvorstand hat aber die Aufgabe, Wahlvorschläge auf eventuelle Mängel zu überprüfen, gegebenenfalls Nachfristen zur Einreichung zu setzen und diese letztendlich bekanntzugeben. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln muss der Wahlvorstand zudem durch Auslosung ermitteln.

Wahlvorbereitung

Wahlunterlagen vorbereiten (Stimmzettel, Wahlumschläge)

Unterschiedlich bei Bund und in den Bundesländern ist geregelt, ob lediglich Stimmzettel oder auch Wahlumschläge zur Stimmabgabe vorbereitet werden müssen. Teilweise schreiben die Bundesländer auch die Farben der Stimmzettel vor (z. B. Niedersachsen).

  • Für die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) werden jedenfalls Wahlumschläge, Merkblätter und sonstige Unterlagen benötigt.
  • Sämtliche Unterlagen müssen vom Wahlvorstand vorbereitet bzw. beschafft werden. Wie bei den Kosten der Personalratswahl generell, so sind auch diese Kosten von der Dienststelle zu übernehmen.
  • Briefwahlunterlagen sind persönlich auszuhändigen oder zu versenden. Der Wahlvorstand muss die Übersendung im Wählerverzeichnis vermerken. Auch den Rücklauf sollte der Wahlvorstand im Wählerverzeichnis vermerken, um eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern (BVerwG vom 3.3.2003, PersV 2003, 196).

Wahlurnen

Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht durch die Öffnung entnommen werden können. Wahlurnen müssen aus einem festen Material bestehen und verschließbar sein.

Die Wahlordnungen treffen keine Aussage darüber, in welcher Art die Wahlurne zu verschließen ist. Die Wahlurne kann durch Siegellack, durch eine Plombe oder durch ein Vorhängeschloss gesichert sein. Entscheidend ist, dass der Verschluss sicherstellt, dass die eingeworfenen Wahlunterlagen nicht vor Öffnen der Wahlurne entnommen bzw. unbefugt Wahlunterlagen eingeworfen werden können.

Ort der Stimmabgabe

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass ein besonderer geeigneter Wahlraum im Dienstgebäude zur Verfügung steht, in dem ungehindert von der übrigen Tätigkeit in der Dienststelle die Stimmabgabe erfolgen kann. Der Raum muss so geschaffen sein, dass Sichtblenden, wie zum Beispiel Wahlkabinen, Wandschirme oder Sichtblenden, aufgestellt werden können. Es ist sicherzustellen, dass ein Einblick anderer Personen während der Stimmabgabe nicht möglich ist.

Eine Stimmabgabe in einem Nebenraum ist nur dann zulässig, wenn er ausschließlich vom Wahlraum betreten und der Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus übersehen werden kann.

Wahlhelfer, Wahlhelferinnen

Um die zahlreichen Aufgaben am Tag der Stimmabgabe zu bewältigen und um sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Wahl abgehalten werden kann, kann der Wahlvorstand Wahlhelfer und Wahlhelferinnen in Anspruch nehmen.

Nur der Arbeitsaufwand begrenzt die Zahl der Wahlhelfer; eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze gibt es nicht. Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen nur unterstützend am Tag der Stimmabgabe und bei der Stimmauszählung tätig werden. Sie sind dabei nicht Mitglieder des Wahlvorstands, sondern nur „technische Gehilfen“ (BVerwG v. 18.4.1978, PersV 1979, 194). Entscheidungsbefugnis haben sie damit nicht.

Tag der Stimmabgabe

Grundsätze der geheimen Wahl

Der Wähler muss subjektiv das Gefühl haben, seine Stimme unbeobachtet abgeben zu können. Objektiv müssen alle Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass der Wähler und die Wählerin die „Stimme“ tatsächlich unbeobachtet abgeben kann. Der Wahlvorstand hat folglich Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler bzw. die Wählerin den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann.

  • Im Wahlraum müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein (auch möglich: ein Wahlvorstand und ein(e) Wahlhelfer(in)); bei Störungen der Wahl müssen sie einschreiten.
  • Nur wer im Wählerverzeichnis steht, darf wählen: Der Wahlvorstand prüft, ob der Wähler/die Wählerin im Wählerverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
  • Der Wahlvorstand händigt den Wählern die Wahlunterlagen aus.
  • Vor Beginn der Stimmabgabe ist von mindestens einem Wahlvorstandsmitglied zu überprüfen, ob die Wahlurne leer ist (BVerwG vom 23.9.1966, PersV 66, 276).
  • Beschäftigten der Dienststelle und Wahlbeobachtern der Gewerkschaften darf der Zugang zum Wahllokal nicht verwehrt werden (sog. „Dienstöffentlichkeit“, OVG Münster vom 3.6.1980, PersV 93, 91).
  • Bei schriftlicher Stimmabgabe erfolgt eine Öffnung der Freiumschläge und Entnahme der Wahlumschläge sowie der Erklärungen der Briefwähler(innen). Nach Vermerk der Stimmabgabe werden die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Briefwahlunterlagen dürfen erst unmittelbar vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet werden.

Stimmauszählung

Unmittelbar nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt. Dies geschieht in einer förmlichen Sitzung.Dabei dürfen Wahlhelfer(innen) mitwirken.

  • Nach Öffnung der Wahlurnen hat der Wahlvorstand die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. In Zweifelsfällen ist über die Gültigkeit oder Ungültigkeit Beschluss zu fassen.
  • Alle Beschäftigten der Dienststelle sowie die Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften haben das Recht anwesend zu sein.
  • Nach der Auszählung wird das Wahlergebnis festgestellt.

Nach der Wahl

Wahlniederschrift

Über das Ergebnis der Personalratswahl muss der Wahlvorstand eine Niederschrift erstellen und diese veröffentlichen.

Da die Wahlniederschrift im Anfechtungs- bzw. Streitfall eine Beweisvermutung darstellt, ist sie eine zwingende Förmlichkeit. Ihre Bekanntmachung setzt die Wahlanfechtungsfrist in Gang.

Benachrichtigung der Bewerber(innen)

Selbstverständlich hat der Wahlvorstand gewählte Bewerber und Bewerberinnen auch unverzüglich zu benachrichtigen und zur konstituierenden Sitzung einzuladen.

In einigen Bundesländern ist gesetzlich explizit geregelt, dass eine Wahl abgelehnt werden kann. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den allgemeinen Wahlgrundsätzen, dass dies möglich ist. Es kann ja niemand gezwungen werden, ein Amt auszuüben.

Für die Erklärung der Ablehnung bestehen keine Formvorschriften. Schweigen genügt aber natürlich nicht. Äußert sich der Bewerber nicht so gilt die Wahl als angenommen. Erfolgt die Ablehnung mündlich, sollte dazu vom Wahlvorstand ein Aktenvermerk gemacht werden.

Lehnt der Bewerber ab, so ist das erste Ersatzmitglied als gewählter Bewerber zu benachrichtigen, da dieser dann als „Nachrücker“ in den Personalrat gewählt ist.

Konstituierende Sitzung

Der Wahlvorstand leitet die Sitzung bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

Die Tätigkeit bzw. das Amt des Wahlvorstandes ist damit beendet.

Mitglieder des Wahlvorstandes, die nicht dem neu gewählten Personalrat angehören, dürfen an der weiteren (Personalrats-)Sitzung nicht mehr teilnehmen.

Literatur und Arbeitshilfen

Hier finden Sie uns komplettes Anebot zum Personalvertretungsrecht: Fachliteratur und Seminare für den Personalrat