Trennungsgeldbetrug – Aberkennung des Ruhegehalts

Trennungsgeld soll die finanziellen Folgen von Soldatinnen und Soldaten mildern, deren Dienstort nicht in Nähe ihres Wohnsitzes liegt. An den Bezug sind strenge Vorschriften gebunden, um Betrugsfälle zu vermeiden.

Die gesetzlichen Grundlagen sind eindeutig. Wird ein Soldat - aus dienstlichen Gründen - an einen anderen Dienstort versetzt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach dem BUKG oder Trennungsgeld (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TGV). Die Voraussetzungen für das Trennungsgeld liegen vor, wenn der Soldat nach seiner Versetzung in der neuen Wohnung am Dienstort und in der alten Wohnung einen Haushalt führt und die bisherige Wohnung weiterhin den Lebensmittelpunkt bildet.

In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (2 WD 9.20) wurde aktuell der Fall einer ehemaligen Soldatin verhandelt, die ihren Lebensschwerpunkt an den Dienstort verlegte, jedoch weiterhin angab, in ihrer alten, vom Dienstort weit entfernten Wohnung zu leben und für das Bewohnen dieser das Trennungsgeld kassierte. Insgesamt kam dadurch über mehrere Jahre eine Summe von über 18.000 Euro zustande, welche die frühere Soldatin einbehielt.

Betrügerische Absicht?

Das BVerwG sah es als erwiesen an, dass die Soldatin ihr Vorgehen in betrügerischer Absicht tat und sprach ihr den Anspruch auf das Ruhegehalt ab. Als Begründung führte der Richter aus, dass die Soldatin durch die unwahren Angaben über ihre tatsächlichen Mietkosten gegen ihre Wahrheitspflicht aus § 13 Abs. 1 SG verstoßen und zudem wahrheitswidrig versichert habe, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Außerdem ist sie ihrer Verpflichtung aus § 7 SG nicht gerecht geworden, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen und nicht zu schädigen.

Anmeldung als Hauptwohnsitz unerheblich

Dass die ursprüngliche Wohnung der Soldatin weiterhin als Hauptwohnsitz gemeldet war, war für den Richter nicht entscheidend. Eine An- und Ummeldung beim Einwohnermeldeamt lässt aus Sicht der Richter keinen Rückschluss auf die Beantwortung der Frage zu, ob ein Soldat im tatsächlichen Sinne den Mittelpunkt seines Familienlebens von einem Ort an einen anderen Ort verlagert und damit einen Umzug im trennungsgeldrechtlichen Sinne vollzogen hat.

Gewerbsmäßiger Betrug

Da die frühere Soldatin in 19 Fällen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Trennungsgeldleistungen erschlichen hat, lag nicht nur ein einfacher, sondern ein gewerbsmäßiger Betrug im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Wer sich auf diese Weise fortlaufend über die finanziellen Interessen des Dienstherrn aus Eigennutz hinwegsetzt, offenbart damit erhebliche Charaktermängel.

Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung nach § 10 Abs. 1 SG ein Beispiel geben sollen. 

Höchststrafe

Aus diesem Grund bestätigte das BVerwG die von der Wehrdisziplinaranwaltschaft geforderte Höchststrafe, die Aberkennung des Ruhegehaltes.