Tarifeinigung TV-L 2017/2018 im Einzelnen

Die Tarifverhandlungen TV-L 2017 sind abgeschlossen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Kernpunkte des Eckpunktepapiers zur Tarifeinigung.

Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden in zwei Stufen erhöht:

1. ab 1. Januar 2017 um 2,0 % bzw. abweichend davon in

  • den Entgeltgruppen 1 bis 8 (einschließlich der Entgeltgruppe 2 Ü),
  • der Entgeltgruppe 9 Stufen 1 bis 3,
  • der Entgeltgruppe 10 Stufe 1,
  • der Entgeltgruppe 11 Stufe 1,
  • der Entgeltgruppe 12 Stufe 1,
  • den Entgeltgruppen KR 3a, 4a und 7a,
  • der Entgeltgruppe KR 8a Stufen 1 bis 5,
  • der Entgeltgruppe KR 9a Stufen 3 und 4 und
  • der Entgeltgruppe KR 9b Stufe 3

ab 1. Januar 2017 um 75 Euro und
2. ab 1. Januar 2018 um weitere 2,35 %.

Ausbildung

Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich ab 1. Januar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 35 Euro und ab 1. Januar 2018 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 35 Euro. Die Forderung nach einem Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro pro Ausbildungsjahr ist damit abgegolten.

Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Es erhöhen sich

a) die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,

b) die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L

c) die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,

d) die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,ab 1. Januar 2017 um 2,2%  und ab 1. Januar 2018 um weitere 2,35%.

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für

a) vor dem 1. Januar 2017 zustehende Entgeltbestandteile 1,98 v. H. und

b) vor dem 1. Januar 2018 zustehende Entgeltbestandteile 2,12 v. H.

Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L)

  1. In der Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 (Anlage B zum TV-L) wird in den Entgeltgruppen 9 bis 15 jeweils eine neue Stufe 6 nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1 ausgebracht.
  2. In der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) wird in den Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a jeweils eine neue Stufe 6 nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 2 ausgebracht

Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L)

1. Aufnahme von Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L

Für die Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L treffen die Tarifvertragsparteien die Prozessvereinbarung nach Anlage 2.

2. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

a) Entgeltgruppen 8 bis 11 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L:
Beschäftigte dieser Entgeltgruppen erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L.

b) Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L:
Es werden eine neue Protokollerklärung Nr. 2 sowie eine Niederschriftserklärung entsprechend Anlage 3 vereinbart.

c) Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L
Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 12 der Anlage F zum TV-L.

d) Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L
Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 14 der Anlage F zum TV-L.

e) Entgeltgruppen 8 und 9 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-L:
Beschäftigte dieser Entgeltgruppen erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L.

Gegebenenfalls zustehende andere Entgeltgruppenzulagen werden von den Buchstaben a bis e nicht berührt.

3. In Anlage F Abschnitt I werden folgende Nummern 12 bis 14 eingefügt:

Nr. der Entgeltgruppenzulage Euro/Monat
„12 100,00
13 80,00
14 50,00“

4. Beschäftigte in der Pflege

a) In Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) wird bei nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe KR 7a der Zusatz „(keine Stufe 1, Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2)“ ausgebracht:

  • Fallgruppe 4 in Abschnitt 1 Unterabschnitt 6,
  • Fallgruppe 1 in Abschnitt 1 Unterabschnitt 8,
  • Fallgruppe 2 in Abschnitt 2 Unterabschnitt 3,
  • einzige Fallgruppe in Abschnitt 3 Unterabschnitt 4,
  • Fallgruppe 1 in Abschnitt 3 Unterabschnitt 5.

b) In Anlage C (Entgelttabelle für Pflegekräfte) zum TV-L wird in der Entgeltgruppe KR 7a die Stufe 1 gestrichen.

Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder

a) Zur Eingruppierung der Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, treffen die Gewerkschaften dbb beamtenbund und tarifunion sowie ver.di und GEW mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hinsichtlich des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 die Vereinbarungen in Anlage 4a (für dbb beamtenbund und tarifunion) und Anlage 4b (für ver.di und GEW).

b) Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass von der Entgeltordnung für Lehrkräfte nur Beschäftigte erfasst werden, bei denen entsprechend der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Gibt diese Aufgabenstellung nicht der Tätigkeit das Gepräge, erfolgt die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 20 der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L).

V. Sonstiges Tarifrecht

1. Ärztliche Untersuchung

a) In § 3 Absatz 5 TV-L wird der Satz 2 wie folgt gefasst:

2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.“

b) Die §§ 41 Nr. 2, 42 Nr. 2 und 43 Nr. 2 TV-L sowie § 4 Absatz 2 TVA-L BBiG, § 4 Absatz 2 TVA-L Pflege und § 4 Absatz 1 TV Prakt-L werden entsprechend angepasst.

2. Berücksichtigung von Berufserfahrung bei der Neueinstellung in der Entgeltgruppe 9

a) Es wird folgende Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L eingefügt:

Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 Satz 3:

Für Arbeitsverhältnisse, die gemäß Absatz 3 Satz 2 der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 unterfallen, erfolgt die Einstellung in die Stufe 3 bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von insgesamt mindestens sechs Jahren.“

b) Die §§ 40 Nr. 5 und 44 Nr. 2a TV-L werden entsprechend angepasst.

c) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren folgende Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 Satz 3:

„Die Frage der Entzerrung der Entgeltgruppe 9 wird Gegenstand der Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L nach Nummer III.1. sein.“

3. Übergangsversorgung Feuerwehr und Justizvollzug

§ 47 Nr. 3 TV-L wird entsprechend der Anlage 5 neu gefasst.

4. Vollzugszulage

a) 1Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. 2Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen. 4Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

b) Die Vollzugszulage nach Buchstabe a vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum

aa) eine Wechselschicht- oder Schichtzulage bei den nach Teil I oder III der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,

bb) eine Wechselschichtzulage bei den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten zusteht, um 25,56 Euro;

cc)  eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L zusteht, um 46,02 Euro,

dd) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des TV zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT - ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O - zusteht, um 15,34 Euro,

ee) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) - ggf. i. V. m. dem TVZ zum MTArb-O-TdL - zusteht, um 15,34 Euro;

in den Fällen der Doppelbuchstabe cc und dd beträgt die Verminderung insgesamt höchstens 46,02 Euro.

c) Die Fortgeltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen

  • §§ 6 und 8 Absatz 2 TV über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (ggf. i. V. m. § 1 TV Zulagen Ang-O vom 8. Mai 1991),
  • Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975,
  • Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten der Länder (Ost) vom 8. Mai 1991

wird aufgehoben.

d) Soweit Beschäftigte am 17. Februar 2017 nach der bisherigen Tarifregelung Anspruch auf einen höheren Betrag haben als nach der Neuregelung, wird ihnen der bisherige Betrag fortgezahlt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird.

5. Regelungen für Auszubildende und Praktikanten

5.1 Beschäftigungssicherung für Auszubildende

§ 19 TVA-L BBiG und § 18a TVA-L Pflege werden ab dem 1. Januar 2017 wieder in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

5.2 Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikanten

1Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie für Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einheitlich auf 29 Ausbildungs- bzw. Arbeitstage im Kalenderjahr festgelegt. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 9 Absatz 3 Satz 1 TVA-L Pflege wird dadurch nicht berührt.

5.3 Erstattung von Übernachtungskosten für Auszubildende

§ 10 Absatz 2 Satz 3 TVA-L BBiG wird wie folgt gefasst:

3Für die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort gelten, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, diejenigen Regelungen entsprechend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind.“

5.4 Familienheimfahrten für Auszubildende

§ 11 Satz 2 TVA-L BBiG und TVA-L Pflege wird wie folgt gefasst:

2Erstattungsfähig sind die im Bundesgebiet notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge).“

5.5 Schulische Ausbildungen

a) In § 1 TVA-L Pflege wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) 1Dieser Tarifvertrag gilt auch für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 (Auszubildende). 2Voraussetzung ist, dass die praktische Ausbildung an einer Universitätsklinik erfolgt, die unter den Geltungsbereich des TV-L fällt.“

b) § 1 Absatz 2 Buchstabe a TVA-L BBiG wird wie folgt gefasst:

„Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Operationstechnischen Assistenz, Anästhesietechnischen Assistenz, Entbindungspflege und Altenpflege,“

c) 1Die Tarifvertragsparteien werden im April 2017 in der Spitze Tarifverhandlungen aufnehmen zur Möglichkeit der Einbeziehung von betrieblich schulischen Ausbildungsverhältnissen in den Gesundheitsberufen im öffentlichen Dienst der Länder in den Geltungsbereich der Ausbildungstarifverträge. 2Sie streben an, die Verhandlungen bis Herbst 2017 abzuschließen.

Inkrafttreten, Laufzeit

Inkrafttreten: ist der 1. Januar 2017. Mindestlaufzeit der Regelungen Entgeltbestandtsteilen gilt bis zum 31. Dezember 2018.