Meinungsfreiheit versus Treuepflicht

Die im Grundgesetz festgeschriebene Meinungsfreiheit berechtigt Beamte grundsätzlich dazu, im Dienst in Gesprächen mit Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen des Dienstherrn zu üben.

Allerdings darf ein Beamter die Organe seines Dienstherrn wegen ihrer Politik nicht derart in Frage stellen, dass der Eindruck entstehen kann, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedem sein oder er werde dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten.

Die Häufigkeit und Intensität der politischen Äußerung dürfen zudem nicht dazu führen, dass der Dienstbetrieb und die Erledigung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten begründet ein Dienstvergehen. Und genau ein solches liegt vor, wenn ein Beamter beim Bundesnachrichtendienst ein Foto des damaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, das im Gemeinschaftsraum hängt, abnimmt und in die Teeküche legt. Er tut dies, um seiner Kritik an der – seiner Ansicht nach – zu defensiven Haltung des Bundespräsidenten zum Islam sowie wegen der aufkommenden Korruptionsvorwürfe Ausdruck zu verleihen.

Das Bild wurde anschließend wieder aufgehängt, der Beamte hängte es erneut ab und brachte es in die Asservatenkammer. In der Klageschrift, mit der er sich gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme wehrte, bezeichnet er das Bild als „nicht benötigten“ Gegenstand.

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte dieses Verhalten schließlich als Dienstvergehen. Das Recht zur freien Meinungsäußerung werde von der Treuepflicht der Beamten eingeschränkt. Das mehrfache Abhängen des Bildes könne den Eindruck einer fehlenden Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn erwecken. Er untergrabe damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats.

Das Gericht verhängte eine Disziplinarmaßnahme und kürzte das Ruhegehalt – da der Kläger inzwischen im Ruhestand war – um ein Zehntel für drei Monate.

(BVerwG, Urt. v. 31.8.2017, 2 A 6.15)