Mit dem Abitur in der Tasche gönnen sich Schulabgänger gerne eine Auszeit. Bei zu langer Pause erlischt jedoch der Anspruch auf Kindergeld, was nicht nur das Familieneinkommen schmälert, sondern auch Auswirkungen auf die Riester-Rente der Eltern haben kann.
Wann bekommen Volljährige Kindergeld?
Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus steht den Eltern Kindergeld zu
- bis Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist.
- bis Vollendung des 25. Lebensjahres, solange eine Ausbildung absolviert wird. Das kann eine Lehre, eine weiterführende Schulausbildung oder ein Hochschulstudium sein.
Vier-Monatsfrist beachten
Nach Schulabschluss müssen sich volljährige Jugendliche nicht automatisch arbeitslos melden. Wenn sie innerhalb von vier Monaten nach dem Ende ihrer Schulzeit anfangen zu studieren oder eine Ausbildung machen, müssen sie nichts unternehmen. Dies gilt auch, wenn innerhalb dieser Zeit ein anerkannter Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst) oder der freiwillige Wehrdienst begonnen wird.
Die Übergangszeit von vier Monaten wird nicht taggenau berechnet, sondern umfasst vier volle Kalendermonate. Endet beispielsweise ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember beginnen.
Finden Jugendliche in dieser Zeit keinen Ausbildungsplatz, müssen sie nachweisen, dass sie sich ernsthaft darum bemüht haben. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Meldung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit erfolgen.
Auch Bewerbungen um einen Studienplatz werden anerkannt, in der Regel werden Nachweise von drei Universitäten verlangt. Wurde man abgelehnt, muss man zudem angeben, dass man sich zum nächst möglichen Zeitpunkt wieder bewerben wird.
Kann keine Bewerbung abgegeben werden, weil das Verfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH, vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen. Unproblematisch ist es, wenn es eine Studienplatzzusage gibt, die Vorlesungen aber erst nach vier Monaten beginnen.
Wichtig: Ist der Familienkasse bis zum Ende der Übergangszeit nichts nachgewiesen, besteht auch für diese vier Monate selbst kein Anspruch auf Kindergeld. Etwaige Auszahlungen werden dann von der Kasse zurückverlangt.
Kindergeldlücke durch Auslandsaufenthalte?
Wer nach dem Abitur eine längere Auszeit im Ausland plant, bewahrt den Kindergeldanspruch nur, wenn dort eine anerkannte Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolviert wird.
Sprachaufenthalte im Ausland werden als Berufsausbildung berücksichtigt, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung (z. B. dem Besuch eines Colleges) verbunden sind oder von einem Sprachunterricht von im Regelfall mindestens zehn Wochenstunden begleitet werden.
Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung. Wird es aber mit einem Sprachunterricht mit wöchentlich mindestens zehn Stunden gekoppelt, reicht dies aus um den Kindergeldanspruch zu sichern.
Bezwecken der Auslandsaufenthalt und der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (z. B. TOEFL oder IELTS) oder wird ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt, so kann ein Auslandsaufenthalt ebenfalls als Berufsausbildung anerkannt werden, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden.
Wichtig: Während eines „Work and Travel“-Aufenthalts wird kein Kindergeld gezahlt, da der Zweck dieser Reiseform darin besteht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und kein bildungstechnischer Hintergrund besteht.