Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 29.11.2018 die grundsätzlich interessante Frage verhandeln, ob die Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum zulässig ist (Az.: I ZR 98/17 und I ZR 99/17).
Hintergrund der Verfahren
Die Klägerin ist Künstlerin. Die Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim. Gegenstand des Verfahrens I ZR 98/17 ist die von der Klägerin im Auftrag der Beklagten ab dem Jahr 2006 für den Athene-Trakt der Kunsthalle erschaffene multimediale und multidimensionale Rauminstallation „HHole (for Mannheim)". Die Installation umfasst verschiedene Teile auf allen sieben Gebäudeebenen des Trakts, die durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden sind. Im Jahr 2012 beschloss die Beklagte, den Athene-Trakt im Zuge der Neuerrichtung eines anderen Gebäudeteils weitgehend zu entkernen sowie einige Geschossdecken und das bisherige Dach abzubauen. Die Beklagte plant, das Werk im Zuge der Umbaumaßnahmen zu beseitigen. Inzwischen sind unter anderem die Geschossdecken in dem Trakt entfernt worden.
Gegenstand des Verfahrens I ZR 99/17 ist eine von der Klägerin im Auftrag der Beklagten für den Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim ab dem Jahr 2006 erschaffene Lichtinstallation „PHaradies". Ab dem Jahr 2010 ließ die Beklagte das Dach des Billing-Baus sanieren und im Zuge dieser Maßnahmen wurden spätestens 2013 sämtliche Bestandteile der Lichtinstallation entfernt und nicht wieder aufgebaut.
Die Klägerin sieht in der Entfernung der Installationen eine Verletzung ihres Urheberrechts.
Weiteres Verfahren zur Vernichtung einer Kunstinstallation
Ebenfalls am 29.11.2018 wird der BGH zur Frage der Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch einen Gebäudeinhaber verhandeln (Az.: I ZR 15/18).
Die Kläger in diesem Fall sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation. Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.
Quelle: Pressemitteilungen des BGH Nrn. 132/2018 und 133/2018 vom 02.08.2018