Grundrente: Steuererklärung in vielen Fällen kontraproduktiv

Eine Steuererklärung kann sich auf die Grundrente vorteilhaft auswirken – doch sie kann auch mehr schaden als nützen.

Einige Medienformate motivieren Rentnerinnen und Rentnern, eine Steuererklärung abzugeben, um einen Grundrenten-Zuschlag zu erhalten oder gar eine (nachträgliche) Erhöhung der Grundrente zu ermöglichen.

Niemand muss für den Grundrenten-Zuschlag eine Steuererklärung abgeben

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. kritisiert dieses Halbwissen. Grundsätzlich gelte: Niemand muss eine Steuererklärung abgeben, um Grundrente zu bekommen. Wenn allerdings für den Bemessungszeitraum eine Steuererklärung vorliege (2 bzw. 3 Jahre vor möglichem Grundrentenbezug), werde diese auch herangezogen. Wenn nicht, würden (nur) die Einkünfte zugrunde gelegt, die in § 97a Absatz 2 Satz 4 SGB VI abschließend aufgezählt werden. Dazu gehören Renteneinnahmen, Versorgungsbezüge sowie Leistungen aus den meisten (aber nicht allen) betrieblichen und privaten Altersvorsorgeverträgen. Und das sei selbst dann der Fall, wenn die Rentenversicherung von weiteren Einkommen weiß.

Eine Steuererklärung würde sich nur in Einzelfällen vorteilhaft auf die Grundrente auswirken, und zwar nur, wenn steuerlich abzugsfähige Aufwendungen (z. B. Werbungskosten, Abschreibungen etc.) das zu versteuernde Einkommen stärker reduzieren als die vorgegebenen pauschalen Kürzungsbeträge. Und das sei bei Menschen mit Grundrentenanspruch in den drei Jahren vor Rentenbeginn selten der Fall.

In diesen Fällen schadet die Steuererklärung mehr, als sie nützt

Vielmehr gebe es zahlreiche Konstellationen, bei denen die Abgabe einer Steuererklärung im Hinblick auf die Grundrente kontraproduktiv ist, z. B.

  • wenn in den drei letzten Steuerjahren vor Rentenbeginn auch Einkünfte aus Arbeitsentgelt oder Selbständigkeit anfallen,
  • bei Steuerjahren, in denen Ruheständler nebenbei arbeiten und steuerpflichtige Einkünfte erzielen,
  • bei Bezug von Renten mit steuerpflichtigem Anteil, die nicht der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gemeldet werden müssen, z. B. weil sie aus dem Ausland zufließen oder es sich um betriebliche Altersvorsorge aufgrund Direktzusage oder Unterstützungskasse handelt,
  • oder schlicht, wenn das zu versteuernde Einkommen höher wäre als im Vorjahr, wenn für das Vorjahr eine Steuererklärung abgegeben wurde.

Zudem laufe bedauerlicherweise auch der Versuch dem Rentenbescheid zu widersprechen, um die Steuererklärung noch nachzureichen, ins Leere. Wenn die Rentenversicherung für die Ermittlung der Grundrente des laufenden Jahres das Einkommen ohne Steuererklärung herangezogen hat, bleibe es dabei.

Wer Anspruch auf den Grundrenten-Zuschlag hat und wie er sich berechnet, können Sie in dem Praxisratgeber Der neue Grundrentenzuschlag von Petra Schewe nachlesen.