Zugang zur Schuldnerberatung soll vereinheitlicht werden

Deutschland muss gemäß der EU-Richtlinie 2023/2225 sicherstellen, dass Verbraucher mit finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten haben, wozu das BMJV einen Entwurf für ein Schuldnerberatungsdienstegesetz vorgelegt hat.

Mit der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ist Deutschland verpflichtet, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten haben. Zur Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht wurde nun vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein Referentenentwurf „Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)“ veröffentlicht. Die Umsetzung der Richtlinie verfolgt einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen (Vollharmonisierung) und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1 (Armut beenden) und 10 (Ungleichheiten verringern) der UN-Agenda 2030 bei.

Geplante Neuerungen:

Gesetzliche Sicherstellung des Zugangs zu Schuldnerberatung

Die Bundesländer werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass allen Verbraucherinnen und Verbrauchern mit tatsächlichen oder drohenden finanziellen Schwierigkeiten unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen. Der Zugang soll effektiv, niedrigschwellig und auch unter Berücksichtigung sprachlicher oder geografischer Barrieren gestaltet werden können – zum Beispiel auch online oder telefonisch. Der Begriff der finanziellen Schwierigkeiten wird weit verstanden und schließt auch Überschuldung, Zahlungsrückstände oder drohende Pfändungen ein.

Definition und Umfang der Schuldnerberatung

Ein Schuldnerberatungsdienst umfasst individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung. Ziel ist die wirtschaftliche und soziale Stabilisierung der Ratsuchenden. Die rechtliche Beratung erfolgt im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Auch psychologische Hilfe – etwa zur Bewältigung von Scham, Isolation oder familiären Belastungen – ist Teil des Beratungsangebots.

Grundsatz der Kostenfreiheit – begrenzte Entgelte möglich

Grundsätzlich sollen die Beratungsangebote kostenlos sein, wie es auch bislang in der Praxis der meisten Träger der Fall ist. Es darf jedoch ein begrenztes Entgelt erhoben werden, das maximal die tatsächlichen Betriebskosten des Angebots deckt. Dieses Entgelt darf keine unangemessene Belastung für die Ratsuchenden darstellen. Leistungsempfänger aus dem Bereich der sozialen Mindestsicherung sollen in der Regel von Zahlungen befreit sein. Verbraucher müssen über etwaige Kosten vorab informiert werden.

Anforderungen an Beratungsanbieter

Zugelassene Anbieter müssen unabhängig und professionell sein. Ausgeschlossen sind unter anderem Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter, die zugleich Finanz- oder Versicherungsprodukte vertreiben. Zugelassen sind insbesondere gemeinnützige Träger wie Wohlfahrtsverbände, Verbraucherzentralen, Kommunen oder gemeinnützige Vereine ohne Interessenkonflikte.

Einführung jährlicher Berichtspflichten

Die Länder müssen jährlich zum Stichtag 31. August über die Zahl der verfügbaren Beratungsstellen berichten. Diese Daten sind dem BMJV bis zum 20. September zu übermitteln. Das BMJV wiederum übermittelt diese Informationen bis zum 20. November jährlich an die Europäische Kommission. Damit wird die europarechtliche Berichtspflicht erfüllt.

Geplantes Inkrafttreten

Das Gesetz soll am 20. November 2026 in Kraft treten. Die Berichtspflichten nach § 5 treten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Referentenentwurf kann hier downgeloadet werden: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_SchuldnerberatungsdiensteG.html