
Die aktuellen aushangpflichtigen Gesetze 2025/II
Mitarbeiterrechte - Mitarbeiteransprüche
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
Mit Kordel zum Aushängen
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Einband: | kartoniert |
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Umfang: | 256 Seiten |
Format: | 12,5 x 18,7 cm |
ISBN: | 978-3-8029-1501-7 |
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Bestellnummer: | 1501 |
Gewicht (Gramm): | 248 |
Auflage: | 1 |
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Erscheinungstermin: | Mai 2025 |
Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
In Deutschland muss jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter die sogenannten aushangpflichtigen Gesetze im Betrieb stets nachlesen können.
Arbeitgeber, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die aktuellen Arbeitsschutzgesetze an geeigneter Stelle, zum Beispiel am "schwarzen Brett" oder beim Personalbüro, zugänglich machen, erfüllen nicht nur die vom Gesetzgeber vorgegebene Fürsorgepflicht; sie vermeiden auch Geldbußen und etwaige Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers.
Die zur Verfügung stehenden Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG, Auszug)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, Auszug)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG, Auszug)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
- Gewerbeordnung (GewO, Auszug)
- Heimarbeitsgesetz (HAG)
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Lastenhandhabungsverordnung
- Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- PSA-Benutzungsverordnung
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Unfallverhütungsvorschrift (DGUV 1)
Alle Fakten zur Aushangpflicht
Wo ist der richtige Aufbewahrungsort? Welche Vorschriften müssen zur Verfügung gestellt werden? Welche Konsequenzen drohen, wenn die Vorschriften der Belegschaft nicht zugänglich gemacht werden?
Antworten zu diesen und weiteren Fragen beantwortet unser Beitrag Häufig gestellte Fragen zu den Aushangpflichtigen.
Die aktuellen aushangpflichtigen Gesetze
Informationspflicht erfüllen – Bußgelder vermeiden
Das Arbeitsrecht umfasst zahlreiche besondere Schutzvorschriften. Arbeitgeber müssen einige dieser Bestimmungen aushängen oder auslegen. So erfüllen Sie die Fürsorgepflicht und vermeiden Geldbußen sowie etwaige Schadensersatzansprüche der Beschäftigten.
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Änderungen in der Ausgabe 2025/II
Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ab 1. Mai 2025:
- Elternzeit kann für Geburten ab 1. Mai 2025 per E-Mail beantragt werden.
- Geburtsurkunde muss nicht mehr im Original eingereicht werden – ein automatisierter Datenabruf ist möglich.
- Selbstständige werden bei Krankentagegeld den Angestellten gleichgestellt.
- Keine Einkommensprüfung mehr bei bestimmten Verschiebungen des Bemessungszeitraums (z. B. bei Krankheit, Mutterschutz).
- Für im Ausland lebende Eltern wird die Elterngeldberechnung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung angepasst.
Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) ab 1. Juni 2025:
Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten werden künftig nach Schwangerschaftswochen (SSW) gestaffelt:
- Ab der 13. SSW: 2 Wochen Mutterschutz
- Ab der 17. SSW: 6 Wochen Mutterschutz
- Ab der 20. SSW: 8 Wochen Mutterschutz
Während dieser Fristen besteht ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, zu arbeiten.
Frauen müssen sich nicht mehr ärztlich krankschreiben lassen, um Anspruch auf Schutzfristen und Leistungen zu erhalten. Sie haben automatisch Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist.
Der bereits bestehende viermonatige Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche bleibt bestehen und wird durch die neuen Mutterschutzfristen ergänzt.
Bei Totgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche gilt weiterhin eine einheitliche Mutterschutzfrist von 14 Wochen. Ein Verzicht auf diese Schutzfrist ist frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung und nur mit ärztlichem Attest möglich.