Wer zu Unrecht Bezüge erhält, weil nach einem Dienstherrenwechsel von den ehemaligen Dienstherren weiter Dienstbezüge ausgezahlt bekommt, muss diese zurückzahlen.
So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 22.02.2022 (5 K 1066/21.KO).
Professor wechselte Dienstherren
Geklagt hatte ein Professor. Dieser folgte im Jahr 2020 dem Ruf einer Universität außerhalb von Rheinland-Pfalz, wo er mit Wirkung zum 1. September 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt wurde.
Bisheriger Dienstherr zahlte weiterhin Dienstbezüge
Gleichzeitig zahlte das Land Rheinland-Pfalz dem Kläger am 31. August 2020 für den Zahlmonat September noch Bezüge in Höhe von 5.195,28 € netto aus.
Es erging ein Rückforderungsbescheid, gegen den der Kläger erfolglos Widerspruch erhob.
Dienstherr habe Weiterzahlung selbst zu verantworten?
Der Kläger argumentierte im Klageverfahren damit, dass er den damaligen Dienstherren bereits im Juni 2020 über seinen Wechsel an die neue Universität informiert hätte. Zudem sei er nicht verpflichtet gewesen, seinen Kontoauszug auf Zahlungen des Beklagten zu prüfen, da er mit einer weiteren Auszahlung von Dienstbezügen durch diesen nicht habe rechnen müssen. Schließlich habe der Beklagte die Überzahlung ausschließlich selbst zu verantworten, so dass aus Billigkeitsgründen jedenfalls teilweise von der Rückforderung abzusehen sei.
Klageabweisung da Zahlung ohne Rechtsgrund
Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte dem Vorbringen des Klägers nicht und wies die Klage ab. In den Urteilsausführungen heißt es, dem Kläger seien Bezüge ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Diese seien grundsätzlich nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zurückzuzahlen.
Keine Entreicherung des Klägers
Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, dass er „entreichert“ sei, weil er die Bezüge bereits verbraucht habe. Dies sei bei einer Überzahlung nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht habe. Zwar könne bei geringen Beträgen monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum angenommen werden, dass die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht worden seien. Um einen solchen Fall handele es sich hier aber nicht. Dem Kläger sei vielmehr lediglich einmalig ein mehr als nur geringfügiger Betrag in Höhe von 5.195,28 €, d. h. in Höhe eines vollständigen Nettogehalts nebst Berufungs- und Bleibeleistungsbezug, ausgezahlt worden. In Anbetracht dessen hätte es dem Kläger oblegen darzulegen und zu beweisen, dass er den ihm überwiesenen Betrag bereits restlos verbraucht habe.
Kläger hätte Sachlage erkennen müssen
Außerdem, so die Richter, sei dem Kläger eine Berufung auf den Entreicherungseinwand insofern verwehrt, als er der verschärften Haftung unterliege. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes sei so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Zu die beamtenrechtliche Treuepflicht gehört die Sorgfaltspflichten des Klägers, gemäß der er bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich – insbesondere im Falle des Dienstherrenwechsels – auf Überzahlungen zu achten habe. Die vorliegende Überzahlung hätte dem Kläger aufgrund der Gesamtumstände auffallen müssen.
Keine teilweise Rückzahlung
Anlass für einen Teilerlass der Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen habe nicht bestanden. Der Beklagte habe zeitnah die Überzahlung erkannt und den Kläger zur Rückzahlung aufgefordert.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle : VG Koblenz, Urt. v. 22.2.2022 - 5 K 1066/21.KO (rlp.de)