OVG Koblenz: Keine durchgehende Sieben-Stunden-Betreuung in jeder Kita erforderlich
Urteil zum Umfang des Betreuungsanspruchs
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kinder nicht in jedem Fall Anspruch auf eine durchgängige siebenstündige Betreuung in der Kita haben. Nach Auffassung des Gerichts erlaubt das rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz Ausnahmen vom gesetzlichen Regelfall. Eine Unterbrechung der Betreuung über die Mittagszeit könne zulässig sein, wenn die familiäre Situation dies ermögliche.
Geklagt hatten Eltern aus dem Rhein-Pfalz-Kreis für ihr 2022 geborenes Kind. Die Kita bot Betreuung von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr an. Die Eltern verlangten einen Platz mit sieben Stunden Betreuung ohne Unterbrechung. Der zuständige Landkreis lehnte dies mit Verweis auf fehlende Kapazitäten ab.
Bedeutung für Jugendämter und Kita-Träger
Das Gericht stellte klar, dass bei der Prüfung des Betreuungsbedarfs auch die Lebenssituation der Eltern berücksichtigt werden darf. Im konkreten Fall befand sich die Mutter wegen eines weiteren Kindes noch bis 2027 in Elternzeit. Deshalb sei eine zweistündige Betreuungspause zumutbar gewesen.Für Jugendämter und freie Träger schafft die Entscheidung zusätzlichen Handlungsspielraum bei angespannten Personal- und Platzsituationen. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass der Anspruch aus § 24 SGB VIII keine bundesweit verbindliche Mindestbetreuungszeit vorgibt. Die konkrete Ausgestaltung bleibt Aufgabe der Länder.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung dürfte insbesondere für Kommunen mit eingeschränkten Betreuungskapazitäten bedeutsam sein. Sie stärkt die Möglichkeit, Betreuungsangebote bedarfsbezogen und unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen zu organisieren.Für Fachkräfte in Jugendämtern erhöht sich zugleich die Bedeutung individueller Bedarfsprüfungen bei der Platzvergabe.