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Gesetzentwurf zur Stärkung der Reserve soll verpflichtende Reservedienste ermöglichen

Die Bundesregierung will die Reserve der Bundeswehr deutlich ausbauen und ihre Verfügbarkeit erhöhen. Der Entwurf für ein Reservestärkungsgesetz sieht dafür zahlreiche Änderungen beim Reservedienst, bei finanziellen Leistungen und bei der Unterstützung von Arbeitgebern vor. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 25.09.2026 erstmals beraten und damit seinen ersten Durchgang abgeschlossen.

Ziel der Neuregelung ist es, die Reserve stärker in die Gesamtstruktur der Bundeswehr einzubinden und ihre Verfügbarkeit zu erhöhen. Der vorgesehene Verteidigungsumfang umfasst insgesamt 460.000 einsatzfähige Soldatinnen und Soldaten. Mindestens 200.000 davon sollen Reservistinnen und Reservisten sein.

Ein wesentlicher Bestandteil des Vorhabens ist die Neuregelung der Dienstleistungspflicht. Wer weniger als sechs Monate Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement geleistet hat, soll nicht verpflichtend zu Dienstleistungen herangezogen werden. Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr soll eine verpflichtende Heranziehung zu Reservedienstleistungen grundsätzlich bis zum Alter von 45 Jahren möglich sein. Frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die mindestens ein Jahr ununterbrochen Wehrdienst geleistet haben, sollen grundsätzlich bis zum Alter von 65 Jahren verpflichtend herangezogen werden können.

Auch die Verwendung im Ausland wird geregelt. Grundsätzlich setzt sie weiterhin eine freiwillige Verpflichtung voraus. Reservistinnen und Reservisten mit mehr als einem Jahr ununterbrochener Wehrdienstzeit sollen jedoch auch ohne freiwillige Verpflichtung innerhalb der Europäischen Union oder eines NATO-Mitgliedstaates sowie an Bord von Schiffen, Booten und Luftfahrzeugen eingesetzt werden können. Für Einsätze bewaffneter Streitkräfte im Ausland nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz gilt diese Möglichkeit grundsätzlich nicht.

Dauer der Reservedienste wird begrenzt

Der Gesetzentwurf legt konkrete Höchstgrenzen für verpflichtende Reservedienstleistungen fest. Bei weniger als einem Jahr vorheriger Wehrdienstzeit soll die Gesamtdauer höchstens sechs Monate betragen, wobei pro Jahr maximal drei Wochen Reservedienst vorgesehen sind. Bei einer Dienstzeit von mindestens einem und weniger als vier Jahren liegt die jährliche Grenze bei vier Wochen. Bei mindestens vier und weniger als 13 Jahren sind bis zu sechs Wochen im Jahr vorgesehen. Wer mindestens 13 Jahre ununterbrochen Wehrdienst geleistet hat, soll jährlich bis zu zwölf Wochen verpflichtet werden können. Die Gesamtdauer beträgt je nach vorheriger Dienstzeit höchstens sechs, neun oder zwölf Monate. Freiwillige Reservedienstleistungen dürfen grundsätzlich zehn Monate innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.

Daneben regelt der Entwurf verschiedene Ausnahmen. Nicht herangezogen werden sollen unter anderem dienstunfähige Reservistinnen und Reservisten sowie bestimmte schwerbehinderte Menschen und Geistliche. Eine Zurückstellung ist beispielsweise bei vorübergehender Dienstunfähigkeit oder auf Antrag möglich, wenn eine Heranziehung aus persönlichen, häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Auch eine Unentbehrlichkeit für den Betrieb des Arbeitgebers oder für die eigene Dienstbehörde kann berücksichtigt werden. Für ehrenamtlich im Zivil- oder Katastrophenschutz tätige Personen ist ebenfalls eine Zurückstellungsmöglichkeit vorgesehen, wenn sie dort für Einsatzaufgaben unentbehrlich sind.

Vor einer Heranziehung soll die zuständige Wehrersatzbehörde außerdem den Arbeitgeber oder die Dienstbehörde anhören. Für eine Stellungnahme sind zwei Wochen vorgesehen.

Finanzielle Leistungen und Entlastung für Arbeitgeber

Auch die finanziellen Rahmenbedingungen des Reservedienstes sollen angepasst werden. Reservistendienst Leistende, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen und täglich mit dem privaten Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Dienststätte fahren, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen Fahrtkostenzuschlag von 20 Cent je Kilometer erhalten. Dieser ist auf 29 Euro je Dienstleistungstag begrenzt. Für regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel sollen die Kosten bis zur niedrigsten Beförderungsklasse erstattet werden. Der Zuschlag soll grundsätzlich erst ab einer Entfernung von 30 Kilometern zwischen Wohnung und Dienststätte gezahlt werden.

Bei einem Reservistendienst von mehr als zwölf Tagen ist außerdem für jede Woche eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt vorgesehen. Für Reservistendienst im Ausland sollen entsprechende Regelungen der Auslandstrennungsgeldverordnung gelten. Eine Reisebeihilfe und der tägliche Fahrtkostenzuschlag können dabei nicht gleichzeitig beansprucht werden.

Auch Arbeitgeber sollen stärker unterstützt werden. Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes sollen zusätzliche Kosten für eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft erstattet bekommen können. Der Anspruch besteht für jeden Tag der Wehrübung, höchstens jedoch für 30 Tage. Außerdem soll Arbeitgebern mit höchstens 249 Beschäftigten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Wehrübung mindestens 30 Tage dauert, auf Antrag ein pauschaler Förderbetrag von 500 Euro gewährt werden können. Dieser Förderbetrag ist je Beschäftigtem höchstens einmal im Kalenderjahr vorgesehen.

Daneben wird die Erstattung von Arbeitsentgelt angepasst. Für eine Wehrübung im Kalenderjahr soll der Bund dem Arbeitgeber auf Antrag das ausgezahlte und um gesetzliche Abzüge geminderte Arbeitsentgelt für den 15. bis 30. Wehrübungstag erstatten. Entsprechende Regelungen sind auch für Dienstherren vorgesehen.

Reservistengesetz wird neu gefasst

Das Reservistengesetz soll im Zuge der Reform vollständig neu gefasst werden. Die bislang im Soldatengesetz geregelten Dienstleistungsarten werden neu geordnet und in das Reservistengesetz überführt. Dieses soll künftig unter anderem die Dienstleistungspflicht, Altersgrenzen und Dienstleistungsausnahmen, das Heranziehungsverfahren, die Überwachung der Dienstleistungspflicht sowie das Reservewehrdienstverhältnis regeln. Neben dem Reservistengesetz werden zahlreiche weitere Vorschriften angepasst. Betroffen sind unter anderem das Wehrdienstgesetz, das Soldatengesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Unterhaltssicherungsgesetz.

Quelle: Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), „Gesetz zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz – ResStG)“, BR-Drs. 463/26

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