Kindergeld für Volljährige: Nachweise nach Schulende rechtzeitig sichern
Auch nach dem 18. Geburtstag kann Kindergeld weitergezahlt werden. Entscheidend sind Ausbildungsstatus, Übergangszeiten und belegbare Bemühungen.
Anspruch bis zum 25. Geburtstag
Für volljährige Kinder kann weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn sie beispielsweise eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, studieren oder einen anerkannten Freiwilligendienst leisten. Auch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bleibt der Anspruch grundsätzlich für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten bestehen.
Dauert die Unterbrechung länger, kann Kindergeld dennoch weitergezahlt werden, wenn das Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder bereits eine Zusage für den nächstmöglichen Beginn hat. Die Bemühungen müssen gegenüber der Familienkasse nachweisbar sein, etwa durch Bewerbungen.
Arbeitsuche und Ausbildungsabbruch unterscheiden
Für die Beratungspraxis ist die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche wichtig. Ist ein Kind lediglich arbeitsuchend gemeldet, kann grundsätzlich nur bis zum 21. Geburtstag ein Kindergeldanspruch bestehen. Die nachgewiesene Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz kann dagegen bis zum 25. Geburtstag berücksichtigt werden.
Wird eine Ausbildung oder ein Studium abgebrochen, sollten Eltern die Familienkasse unverzüglich informieren. Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen können andernfalls zu Rückforderungen führen. Beratungsstellen sollten deshalb insbesondere bei Ausbildungsabbrüchen, Übergangsphasen und ungeklärter beruflicher Perspektive darauf achten, dass der jeweilige Status dokumentiert und der Familienkasse mitgeteilt wird.