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Kein Nachteil bei Versorgung wegen Sommerferien-Lücke

Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte von Lehrkräften

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn verursachte Unterbrechung zwischen dem Vorbereitungsdienst und der Übernahme in den Schuldienst versorgungsrechtlich nicht zulasten der betroffenen Lehrkraft gewertet werden darf. 

Im konkreten Fall klagte eine ehemalige Oberstudienrätin aus Baden-Württemberg. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf Ende Juni 1993 mit Beginn der Sommerferien abgeschlossen und wurde erst Mitte August 1993, kurz vor dem neuen Schuljahr, in den Schuldienst übernommen.

Streit um die Anrechnung von Dienstzeiten

Bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge verweigerte die zuständige Behörde die Anwendung einer für die Klägerin günstigeren Übergangsregelung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Zur Begründung führte sie an, dass zwischen den beiden Beamtenverhältnissen eine rund sechswöchige Unterbrechung gelegen habe. Daher habe das Beamtenverhältnis auf Widerruf dem späteren Beamtenverhältnis nicht „unmittelbar“ vorausgegangen. 

Sowohl das Widerspruchsverfahren als auch Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Einstellungspraxis des Dienstherrn entscheidend 

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidungen nun auf und verpflichtete das Land zur Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Nach Auffassung des Gerichts sind zeitlich begrenzte Unterbrechungen unschädlich, wenn sie nicht vom Beamten selbst verursacht wurden, sondern ausschließlich auf organisatorische Abläufe des Dienstherrn zurückgehen.

Da die Klägerin bereits während ihres Vorbereitungsdienstes eine Zusage für die spätere Übernahme erhalten hatte, bestand nach Ansicht der Richter ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Dienstverhältnissen. Die unvermeidbare Wartezeit während der Sommerferien dürfe deshalb keine nachteiligen Auswirkungen auf ihre Versorgung haben.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/2026 | Bundesverwaltungsgericht


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