Alkoholprobleme sind keine Wehrdienstbeschädigungsfolge

Nach der Anerkennung von PTBS verklagte ein Bundeswehrsoldat die Bundesrepublik Deutschland, um ein Alkoholproblem als weitere Schädigungsfolge geltend zu machen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt in höherer Instanz abgewiesen.

PTBS und Alkoholismus als dessen Folge zunächst anerkannt

Am Anfang bekam der Soldat einen Ausgleich für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bis längstens zum Dienstzeitende nach dem Grad der Schädigungsfolge (GdS) von 30. Dies war seiner Ansicht nach aber zu wenig: So zog er vor ein baden-württembergisches Sozialgericht, um seine Alkoholerkrankung als weitere Wehrdienstbeschädigung einzuklagen.

Denn die BRD hatte dies zuvor abgelehnt. Ein Sachverständigengutachter stellte im Rahmen des Verfahrens an diesem Sozialgericht fest, dass der Soldat schwer alkoholabhängig geworden war. Und dies sei die Folge der ursprünglichen Wehrdienstbeschädigung PTBS.

Somit verurteilte das Sozialgericht die BRD im Dezember 2020, dem Kläger rückwirkend ab Januar 2010 einen Ausgleich nach einem GdS von 50 zu zahlen – und rückwirkend ab Januar 2018 nach einem GdS von 80. Doch dies wollte die beklagte BRD nicht hinnehmen und legte nun jüngst vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg in nächsthöherer Instanz dagegen Revision ein. Dessen sechster Senat hob das frühere Urteil wieder auf und wies die einstige Klage des Soldaten ab.

Keine belastenden Dinge selbst erlebt

Das Gericht argumentierte dabei wie folgt: Keine posttraumatische Belastungsstörung sei feststellbar, weil die Kriterien dafür fehlten – denn der Bundeswehrsoldat habe in Afghanistan selbst keine traumatischen Ereignisse erlebt.

Drei Kameraden waren hingegen durch eine Landmine und ein Selbstmordattentat ums Leben gekommen. Zwar gelangte er im Afghanistan-Einsatz in eine lebensbedrohliche Situation, als Jugendliche mit einer Mörsergranate auf ihn zuliefen. Jedoch konnte er sie durch Ansprechen dazu bringen, die Munition ohne Explosion zur Seite zu legen.

Daraus folgerte der Gerichtssachverständige in zweiter Instanz, dass die Alkoholprobleme ebenso wenig aus dem PTBS heraus entstanden sein konnten. Vielmehr bestanden diese Probleme – auch nach Aussagen des Soldaten – bereits schon seit Längerem.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg