Aktuelles EuGH-Urteil: Kirchenaustritt rechtfertigt Kündigung nicht automatisch – Entscheidung zu kirchlichem Arbeitsrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17. März 2026 entschieden, dass eine katholische Einrichtung einer Mitarbeiterin nicht allein wegen ihres Kirchenaustritts kündigen darf. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ ist.

Hintergrund des Falls

Ausgangspunkt war die Kündigung einer Sozialpädagogin, die seit 2006 in der Schwangerschaftsberatung eines katholischen Trägers tätig war. Während einer längeren Elternzeit trat sie aus der katholischen Kirche aus und verweigerte später den Wiedereintritt. Daraufhin wurde ihr Arbeitsverhältnis beendet.

Im Team der Beratungsstelle arbeiteten jedoch auch evangelische Mitarbeiterinnen, ohne dass von ihnen eine Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangt wurde.

Rechtliche Bewertung durch den EuGH

Der EuGH sieht in der Kündigung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach der Richtlinie 2000/78/EG sowie gegen die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot der EU-Grundrechtecharta.

Zwar dürfen Kirchen ihr Selbstverständnis schützen. Gleichzeitig müssen nationale Gerichte prüfen, ob eine religiöse Anforderung für eine konkrete Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist. Dabei gilt:

  • Die Gerichte dürfen das religiöse Ethos nicht bewerten.
  • Sie müssen jedoch prüfen, ob die Anforderung objektiv gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit in der Schwangerschaftsberatung wesentlich sei.

Bedeutung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen

Der EuGH stellte fest, dass die Beschäftigung nicht-katholischer Mitarbeiterinnen in derselben Funktion darauf hindeutet, dass die Kirchenzugehörigkeit keine zwingende Voraussetzung ist. Entscheidend sei vielmehr die Einhaltung der fachlichen und inhaltlichen Vorgaben der Einrichtung.

Zudem ergaben sich keine Hinweise, dass die Klägerin sich von den grundlegenden Werten der Einrichtung distanziert habe oder ihre Tätigkeit nicht weiterhin im Einklang mit den Vorgaben ausüben wollte.

Verfahrensgang

Die Klägerin hatte bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden und dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main Erfolg:

  • ArbG Wiesbaden, Urteil vom 10.06.2020 – 2 Ca 288/19
  • LAG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.03.2022 – 8 Sa 1092/20

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem EuGH zur Auslegung des Unionsrechts vor. Nach der Entscheidung aus Luxemburg muss nun das BAG abschließend über den Fall entscheiden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der EuGH knüpft mit seiner Entscheidung an frühere Rechtsprechung an, insbesondere an das Urteil „Egenberger“ (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 – C-414/16). Dort wurden die Kriterien „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ für religiöse Anforderungen im Arbeitsverhältnis entwickelt.

Mögliche Folgen

Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an kirchliche Arbeitgeber: Eine Kirchenmitgliedschaft kann nur dann verlangt werden, wenn sie für die Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist. Wird sie nicht konsequent bei allen vergleichbaren Tätigkeiten vorausgesetzt, kann ein Kirchenaustritt allein keine Kündigung rechtfertigen.

Quellen: EuGH, Urteil vom 17.03.2026 – C-258/24