Wichtige Änderungen beamtenrechtlicher Vorschriften

Mit Verkündung des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes im Dezember 2019 wurde das Bundesbesoldungsgesetz umfassend geändert. Ein Überblick über wichtige Schwerpunkte.

Ziel der Änderung ist es, das Recht an gesellschaftliche, rechtliche und tatsächliche Veränderungen anzupassen, auch im Hinblick auf den demographischen Wandel und die zunehmende Digitalisierung. Der Gesetzgeber will attraktive und wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen schaffen.

Um die Besetzung von Stellen in spezialisierten Fachbereichen zu vereinfachen wird die Bindungsprämie, die zuvor nur für Soldaten galt, nun auch für Beamte eingeführt. Zusätzlich wird der zuvor bestehende Personalgewinnungszuschlag durch eine flexiblere Personalgewinnungsprämie ersetzt. Der neu gefasste § 43 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) regelt, dass die Prämie bis zu 30 Prozent des Grundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe beträgt und für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten gewährt werden kann, wobei der Betrag auf einmal ausgezahlt werden soll. Während des Zeitraums der Gewährung ist der Beamte in seiner jeweiligen Dienstposition verpflichtet.

Als weitere Änderung kann künftig eine besondere Einsatzbereitschaft von Beamten mit einer Prämie honoriert werden, geregelt in § 42b BBesG. Voraussetzung ist, dass das Ergebnis der Leistung im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen Interesse ist. Die Höhe der Prämie kann bis zu 3 000 € bei der Verwendung des Beamten zur Herbeiführung des Ergebnisses von bis zu sechs Monaten und darüber hinaus bis zu 1 500 € je weiterer sechs Monate betragen.

Auch das Umzugskostenrecht wird zum 1. Juni 2020 modernisiert. Bei der Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen wird nun nicht mehr zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen unterschieden. Ehegatten bzw. Lebenspartner und Kinder der Berechtigten erhalten künftig eigenständige Pauschalen, wobei der Betrag für mitumziehende Kinder deutlich angehoben wird. Sie erhalten 10 Prozent des maßgeblichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13.

Quelle: BT-Drucksache 19/13396 vom 23. September 2019