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Welches Gericht entscheidet?

In einem aktuellen Fall sah das BMVg das Verfahren besser am Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Zuvor hatte ein Hauptbootsmann geklagt, dem ein Laufbahnwechsel in die Laufbahn der Offiziere nach Ablauf seiner Dienstzeit verwehrt worden war. Begründet wurde der Schritt damit, dass ein solcher Wechsel nur in der aktiven Zeit vollzogen werden könnte. Da der Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs und der Klage nach Ende der Dienstzeit lag, verwies das BMVg an ein Verwaltungsgericht.

Zeitpunkt des Wehrdienstes entscheidend

Doch mit dieser Entscheidung irrte sich das BMVg, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 WB 15.18) nun entschied. Zwar habe der Zeitsoldat die Beschwere nach seiner Dienstzeit eingelegt, ihm stand jedoch gemäß § 1 Abs. 3 WBO als früherem Soldaten das Beschwerderecht auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu, weil der Beschwerdeanlass in seine Wehrdienstzeit fällt. Dazu führte das BVerwG aus:

„Würde man für die Frage, ob der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt, stets formal auf den Erlasszeitpunkt des ablehnenden Bescheids abstellen, so würde das Beschwerderecht von Zufälligkeiten oder - wie hier - von Nachlässigkeiten in der Sachbearbeitung, im ungünstigsten Fall sogar von bewussten Manipulationen abhängen.“

In der Sache lag das BMVg richtig

In der eigentlichen Sache deuteten die Richter dagegen an, dass der Zeitsoldat kein Anrecht auf einen Laufbahnwechsel habe. Dieser sei rechtlich, so wie es bereits das BMVg schrieb, nicht möglich.

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