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VGH München stärkt Rechte von Jägern beim Erwerb weiterer Langwaffen

Entscheidung zum Bedürfnisnachweis

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2026 klargestellt, dass Waffenbehörden beim Erwerb weiterer Langwaffen durch Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins nicht ohne Weiteres einen zusätzlichen Nachweis des jagdlichen Bedürfnisses verlangen dürfen. Nach Auffassung des Gerichts vermittelt § 13 Waffengesetz (WaffG) Jägern unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Eine darüberhinausgehende Einzelfallprüfung des konkreten Verwendungszwecks sei regelmäßig nicht vorgesehen.

Bedeutung für Waffenbehörden

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Verwaltungspraxis der unteren Waffenbehörden. In der Vergangenheit hatten einzelne Behörden den Erwerb weiterer Jagdlangwaffen von einer zusätzlichen Darlegung des individuellen Bedarfs abhängig gemacht. Der VGH München stellt nun klar, dass der gesetzliche Regelungsgehalt des § 13 WaffG hierfür grundsätzlich keinen Raum lässt. Behörden müssen ihre Entscheidung daher an den gesetzlichen Voraussetzungen ausrichten und dürfen keine zusätzlichen Anforderungen entwickeln, die im Waffengesetz nicht vorgesehen sind.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Für Waffenbehörden kann das Urteil Anlass sein, interne Bearbeitungshinweise und Entscheidungsmuster zu überprüfen. Beschäftigte in Ordnungsämtern und Kreisverwaltungsbehörden sollten insbesondere sicherstellen, dass Anträge von Jägern auf Grundlage der gesetzlichen Bedürfnisregelungen bearbeitet werden. Ob und in welchem Umfang andere Obergerichte dieser Rechtsauffassung folgen werden, bleibt abzuwarten. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung dürfte die Entscheidung des VGH München insbesondere in Bayern maßgebliche Bedeutung für den Verwaltungsvollzug entfalten.

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