Versorgungsrücklage für Beamte und Soldaten neu geregelt

Die anhaltende Niedrigzinsphase und der demografische Wandel beeinflussen die Versorgung der Berufssoldaten und Beamten der Bundeswehr. Darauf hat der Bund nun reagiert.

Nach Gesetz ist er dazu verpflichtet, die Altersversorgung seiner Beamtinnen und Beamten, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Richterinnen und Richter nachhaltig zu gewährleisten.

So soll die ursprünglich bereits ab dem Jahr 2018 beginnende Mittelentnahme aus der Versorgungsrücklage erst im Jahr 2032 beginnen. Damit erhofft der Bund den Höchststand bei den Versorgungsempfängern, der noch immer nicht erreicht ist, zu überstehen.

Nachteil für Beamte und Soldaten

Nachteilig wirkt sich daher für die Berufssoldaten und Beamten die Verlängerung der 0,2 Prozentminderung bei den Besoldungs- und Versorgungsbezügen aus. Laut Gesetzesentwurf soll diese Verlängerung aber „maßvoll und letztmalig“ vollzogen werden.

Zugang zur Alterssicherung

Das Gesetz ändert außerdem die Regelungen zur Wartezeit neu. Auf die Wartezeit wird nunmehr die Zeitspanne des jeweiligen Dienstverhältnisses angerechnet und zwar nicht mehr nur mit ihrem jeweils ausgeübten Umfang. Sowohl Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte behalten somit gleichermaßen nach Ablauf von fünf Jahren einen Zugang zur Beamtenversorgung. Das 17. Lebensjahr als Begrenzung der Anerkennung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit entfällt dabei. Damit wird jede dem Grunde nach ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Ermittlung des Versorgungsanspruches berücksichtigt.

Verstecktes Geschenk: Wahlrecht bei Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld

Wie bereits im Newsletter Dezember 2016 angekündigt, hält das Gesetz noch eine positive Überraschung für alle Soldaten bereit. Künftig ist es diesen erlaubt, bei einer Versetzung für einen Zeitraum von 8 Jahren zwischen der Umzugskostenvergütung und dem Trennungsgeld frei zu wählen. Bei jeder neuen Versetzung startet diese Frist neu. Doch Vorsicht: Die Versetzung muss alleine auf dienstlichen Gründen beruhen, private Anliegen zählen hier nicht.