Unzuverlässigkeit von Rockern
Die Rechtsprechung hierzu hat sich jetzt aber mit einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts grundlegend geändert.
Schon die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann ihre waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit muss eine kausale Verbindung bestehen. Bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe müssen die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit einer Rockergruppierung (hier "Bandidos") rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betroffenen Person sprechen und diese bislang unbescholten ist.