Das Arbeitsgericht Siegburg ging kürzlich der Frage nach, ob eine Krankenschwester Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Corona-Erkrankung hat.
Nein, so sagte, das Arbeitsgericht Siegburg im Urteil vom 30.3.2022 (Az. 3 Ca 1848/21). Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.
Krankenschwester arbeitet ohne Maske
Die Klägerin ist Krankenschwester und war bei der Beklagten in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 erhielt sich einen positiven auf Coronatest und erkrankte schwer. Zudem infizierten sich zwölf Bewohner des Pflegeheims mit Corona.
Klageerhebung
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.
Klage wird abgewiesen
Mit seinem Urteil vom 30.3.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab, da der Nachweis der Infektion am Arbeitsplatz fehlt.
Demnach konnte die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will.
Unsicherheit bezüglich Ansteckung am Arbeitsplatz
Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.
Haftungsvoraussetzungen
Eine Haftung eines Arbeitgebers wäre generell zu bejahen, wenn der Arbeitgeber die Gesundheit seiner Mitarbeitenden vorsätzlich verletzt. Dies könnte der Fall sein, wenn er erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen außer Acht lässt und dies zu einer Gesundheitsbeschädigung führte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist möglich. Allerdings ist die Beweisführung in derartigen Fällen regelmäßig schwierig.
Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 30.03.2022 - 3 Ca 1848/21