Ruhezeiten der Bereitschaftspolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

Das OVG Münster hat mit Urteilen vom 13. Februar 2020 (Aktz. 1 A 1512/18, u. a.) festgestellt, dass die Zeiten, die in den Dienstplänen für die Einsatzkräfte der Bundespolizei anlässlich des G7-Gipfels in Schloss Elmau und der anschließenden Bilderberg-Konferenz in Österreich als Ruhezeiten qualifiziert wurden, arbeitsrechtlich als Bereitschaftsdienst einzuordnen sind. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich für diese Zeiten.

Die klagenden Bundespolizisten aus Hannover, Solingen, Mönchengladbach, Lagenhahn, Neuwied und Garbsen waren während des G7-Gipfels und der Bilderberg-Konferenz im Zeitraum vom 27. Mai 2015 bis zum 14. Juni 2015 eingesetzt. Die Unterbringung der Bundespolizisten erfolgte während des Einsatzes in Hotels, in denen sie sich auch während der in den Dienstplänen als Ruhezeit dargestellten Zeiten möglichst geschlossen aufhalten sollten. Die Kläger beantragten, die Ruhezeiten als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren und hierfür Freizeitausgleich zu bewilligen. Die Anträge wurden ablehnt. Die darauffolgenden Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln wurden abgewiesen.

Die Kläger waren mit ihren Berufungen vor dem OVG Münster erfolgreich. Das Gericht hat festgestellt, dass die Ruhezeiten als Bereitschaftsdienst einzuordnen sind und den Klägern damit ein Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich zusteht. Die Kläger hätten sich auch in den „Ruhezeiten“ in den durch den Dienstherrn zugewiesenen Hotels aufhalten und sich dort einsatzbereit halten müssen. Mit solchen Einsätzen hätten die Kläger auch rechnen müssen. Indem der Dienstherr die Beamten angewiesen habe, das Hotelgelände nur noch vorheriger Genehmigung zu verlassen, erforderliche Ausrüstung wie unter anderem Dienstwaffe und Munition bei sich zu führen, jederzeit erreichbar zu sein und keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, habe sichergestellt werden sollen, dass die Beamten bei Bedarf zu jeder Zeit unverzüglich zum Volldienst hätten herangezogen werden können.

Da das OVG Münster die Revision nicht zugelassen hat, steht als einziges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.02.2020