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Pflegeneuordnungsgesetz: Das ändert sich nach dem Kabinettsbeschluss

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom Juni (PNOG) wurden einige wichtige Punkte geändert: Unter anderem steigt die Beitragsbemessungsgrenze weniger stark als zunächst vorgesehen, das Überbrückungsbudget wird für die Pflegegrade 2 und 3 erhöht und geplante Verschlechterungen bei der stationären Pflege sowie bei den Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen wurden gestrichen.

Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose

Bei der Finanzierung hat die Bundesregierung an mehreren Stellschrauben gedreht. Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll künftig an diejenige der Krankenversicherung gekoppelt werden. Nach dem Entwurf der Rechengrößenverordnung 2027 wären das 6.375 Euro monatlich. Der Referentenentwurf hatte noch eine Anhebung auf die deutlich höhere Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V vorgesehen.

Gleichzeitig soll der Beitragszuschlag für Kinderlose stärker steigen als zunächst geplant: Statt auf 0,7 Prozent soll er ab 2027 auf 0,9 Prozent angehoben werden. Die Einführung der neuen Arbeitgeberbeiträge für Minijobs wird dagegen um ein Jahr auf den 1. Januar 2028 verschoben.

Neue Pflegegrade bleiben – Begutachtungsfrist vorübergehend ausgesetzt

Keine Änderungen gibt es bei den geplanten höheren Schwellenwerten für die Pflegegrade. Ab 2027 soll Pflegegrad 1 erst ab 15 statt bisher 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten. Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 4 und 5 bleiben unverändert.

Neu hinzugekommen ist allerdings eine Übergangsregelung: Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die reguläre Begutachtungsfrist von 25 Arbeitstagen grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Ausnahme gilt bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf.

Pflegegeld bleibt – Beträge nochmals angepasst

Auch bei den Leistungen für die häusliche Pflege hat die Bundesregierung nachjustiert. Die Bezeichnung „Pflegegeld“ bleibt erhalten. Ab 2027 sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5 vorgesehen.

Gestrichen wurde zudem die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, nach der Erstantragsteller mit Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten lediglich das halbe Pflegegeld erhalten sollten.

Mehr Geld im Überbrückungsbudget

Das neue Überbrückungsbudget soll nun für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr betragen. Es ist insbesondere für Akut- und Überbrückungssituationen vorgesehen und kann beispielsweise für einen ambulanten Notdienst oder für Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3 bedeutet die Änderung gegenüber dem Referentenentwurf ein Plus von 430 Euro jährlich.

Verschlechterungen bei Heimbewohnern und Pflegepersonen gestrichen

Zwei besonders relevante Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf betreffen Regelungen, mit denen ursprünglich Einsparungen erzielt werden sollten.

Bei vollstationärer Pflege bleibt es beim bisherigen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Die vorgesehene Verlängerung der Zeiträume für den Wechsel in die nächste Zuschussstufe von zwölf auf 18 Monate wurde gestrichen.

Ebenfalls vom Tisch ist die geplante Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen auf 70 Prozent.

Pflegebegleitung wird um ein Jahr verschoben

Die geplante neue Pflegebegleitung kommt später. Sie soll Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und häusliche Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI einschließlich des Fallmanagements zusammenführen.

Der Start wird nun vom 1. Januar 2028 auf den 1. Januar 2029 verschoben. Bis Ende 2028 gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade

Unverändert bleibt der vorgesehene Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade. Niemand soll seinen Pflegegrad allein deshalb verlieren, weil ab 2027 höhere Schwellenwerte und teilweise andere Punktwerte gelten.

Für Anträge, die noch bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, soll das am Tag der Antragstellung geltende Recht maßgeblich bleiben. Bei Wiederholungsbegutachtungen kommt es dagegen ab 2027 auf den Tag der Begutachtung an.

Keinen Bestandsschutz gibt es nach dem Entwurf hingegen beim bisherigen Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1. Dieser soll zum Jahreswechsel entfallen. Auch für noch nicht abgerechnete Verhinderungspflege aus 2026 und nicht verbrauchte Entlastungsbeträge ist weiterhin keine Übergangsregelung vorgesehen.

Leistungsbeträge werden künftig jährlich angepasst

Auch die Dynamisierung wurde verändert. Die bislang für 2028 vorgesehene Anpassung soll entfallen. Ab 1. Januar 2029 sollen die Leistungsbeträge stattdessen jährlich entsprechend der Kerninflation der drei vorangegangenen Jahre angepasst werden.

Wie geht es weiter?

Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Pflegeneuordnungsgesetz noch nicht verabschiedet. Der Gesetzentwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren. Dabei können sich die Regelungen nochmals ändern.

Mehr Informationen rund um Pflege, Pflegeleistungen und Pflegerecht finden Sie unter www.walhalla.de/pflegerecht.

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