Der Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht. Von diesem Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, profitieren vor allem Pflegehilfskräfte. Eine entsprechende Verordnung hat das Kabinett passiert.
Ab 1. November 2017 gilt für die Pflegebranche bundesweit ein einheitlicher Mindestlohn. Er beträgt 10,20 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern, 9,50 Euro in den neuen Bundesländern. Damit liegt er über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro.
Ab Januar 2018 steigt der Pflegemindestlohn dann auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten.
Das sieht die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor. Erlassen wird sie von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles. Die Verordnung tritt zum 1. November 2017 in Kraft und gilt bis April 2020.
Die Verordnung, und damit der Mindestlohn, gilt bundesweit – auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflegebranche, ambulant wie stationär, nicht jedoch in Privathaushalten. Dort gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde.
Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018
Ab Januar 2018, 2019 und 2020 wird der Pflege-Mindestlohn erhöht:
von/bis | Mindestlohn West | Mindestlohn Ost | Mindestlohn Berlin |
01.11.17 bis 31.12.17 | 10,20 € | 9,50 € | 10,20 € |
01.08.18 bis 31.12.18 | 10,55 € | 10,05 € | 10,55 € |
01.01.19 bis 31.12.19 | 11,05 € | 10,55 € | 11,05 € |
01.01.20 bis 30.04.20 | 11,35 € | 10,85 € | 11,35 € |
Vorschlag der Paritätischen Kommission
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die Mindestentgelte für die Pflegebranche, den Pflege-Mindestlohn, fest und erlässt eine entsprechende Verordnung.
Grundlage ist der Vorschlag einer Kommission, der Pflegemindestlohn-Kommission. Ihr gehören neben Vertretern der Gewerkschaften und der nichtkirchlichen Arbeitgeber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer der kirchlichen Pflegearbeit an. Die Kommission ist paritätisch besetzt, das heißt: Genauso viele Mitglieder vertreten Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.
Pflege-Mindestlohn: Anerkennung für eine wichtige Tätigkeit
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit 2015. Er liegt derzeit bei 8,84 Euro. In der Altenpflege gilt bereits seit August 2010 ein spezieller Pflegemindestlohn. Er galt zunächst nur für stationäre Einrichtungen. Seit 1. Januar 2015 gilt er auch für die ambulante Krankenpflege.
Der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Pflege-Mindestlohn unterstreicht die Bedeutung der Pflege. Für eine gute Pflege braucht es gute Arbeitskräfte. Die lassen sich nur gewinnen, wenn neben der gesellschaftlichen Anerkennung die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung stimmen.
Mindestlohn ist Untergrenze
Mindestlöhne sind nur eine Grenze nach unten. Wer gut ausgebildete Fachkräfte sucht, muss mehr bieten als den Mindestlohn. Denn Pflegekräfte sind gefragt. Der Mangel an Fachkräften ist hoch.
Angestellte Pflegefachkräfte werden in der Regel höher vergütet, beispielsweise nach Tarifvertrag. Die Höhe tariflicher Entgelte vereinbaren die Tarifvertragsparteien. In welche Entgeltgruppe die einzelne Pflegekraft dann eingestuft wird, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa dem konkreten Aufgabengebiet, der Qualifikation und Leitungsverantwortung. Zudem fallen in der Pflege oft Zulagen durch Schichtdienste an.
Quelle: Bundesregierung.de