Neuregelung: Sicherung der Existenzgrundlage von Vertriebenen aus der Ukraine

Ab 1. Juni 2022 können Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch genommen werden.

Vertriebenen aus der Ukraine, die vor dem 31. Mai 2022 ein Gesuch auf vorübergehenden Schutz i. S. v. § 2 Abs. 6 AufenthG äußern, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG leistungsberechtigt (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung). Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) und Anlaufbescheinigung, die bei der Registrierung nach § 16 AsylG oder § 49 AufenthG nach erkennungsdienstlicher Behandlung ausgestellt werden, dienen den Leistungsbehörden als Nachweis der Leistungsberechtigung. Die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AsylbLG entfällt Ende Mai 2022.

SGB II oder SGB XII

Ab 1. Juni 2022 können Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch genommen werden. Vorausgesetzt wird die Registrierung im Ausländerzentralregister, die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG.

Dies ist das Ergebnis der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 7. April 2022: „… Hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine werden daher künftig wie anerkannte hilfsbedürftige Asylsuchende finanziell unterstützt. Diese erhalten nach positiver Entscheidung über ihren Asylantrag Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Bei den Geflüchteten aus der Ukraine ist keine solche Entscheidung“ (über den Asylantrag) „nötig, da sie direkt Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben. Analog zu den anerkannten hilfsbedürftigen Asylsuchenden sollen die hilfsbedürftigen Geflüchteten aus der Ukraine in Zukunft ebenfalls diese Leistungen (SGB II bzw. SGB XII) erhalten. Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt, sie sollen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten. …“

 

Verfasser: WALHALLA Autor und Referent: Dr. Hans-Peter Welte