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Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten tritt in Kraft

Das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ändert insbesondere das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach dessen neuem § 36a kann dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

Monatlich können insoweit 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von humanitären Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen.

Neben dem Aufenthaltsgesetz ändert das Familiennachzugsneuregelungsgesetz das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das SGB III und das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

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