Mehr Frauen in Führungspositionen: Zweites Führungspositionen-Gesetz tritt in Kraft

Mit dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz soll der Anteil von Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst erhöht werden.

Mit dem Bundesgesetzblatt vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3311) wurde das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz - FüPoG II) veröffentlicht. Es entwickelt das 2015 in Kraft getretene Führungspositionen-Gesetz (FüPoG) weiter. Das Gesetz tritt am 12. August 2021 in Kraft

Freiwilligkeit führt nicht zum Ziel

Seit der Einführung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG) im Jahr 2015 gab es zwar eine Entwicklung, die jedoch noch etwas träge ist: Im Jahr 2017 fielen 2101 Unternehmen unter die FüPoG-Regelung. Bei Ihnen betrug der Frauenanteil in den Vorständen 7,7 Prozent. Bei der überwiegenden Mehrheit der Unternehmen (1695 Unternehmen, 80,7 Prozent) gab es keine Frau im Vorstand und 78,2 Prozent der Unternehmen hatten entweder gar keine Zielgröße oder die Zielgröße Null für den Frauenanteil im Vorstand. Erkennbar ist, dass verbindliche Vorgaben ein wichtiges Instrument für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen.

In den mehr als 100 Unternehmen, die unter die feste Geschlechterquote für die Aufsichtsräte fallen, stieg der Frauenanteil an Führungspositionen deutlich schneller und höher als in den Unternehmen, die sich nur freiwillige Zielgrößen setzen müssen. Das bestätigt auch eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Unternehmen mit Beteiligung des Bundes stehen nicht besser da

In den Organen von Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, sind Frauen gemäß der Studie ebenfalls unterrepräsentiert. Bei den Überwachungsgremien aller unmittelbaren Bundesbeteiligungen betrug der Anteil an Frauen zum Stichtag 31. Dezember 2018 35,3 Prozent und in den Geschäftsführungen 16 Prozent.
Zwar wird durch die im September 2020 neugefassten Grundsätzen guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung („Public Corporate Governance-Kodex des Bundes“ und „Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung“) der Frauenanteil wohl weiter erhöht werden, denn och sind verbindliche Vorgaben erforderlich.

Öffentlicher Dienst: wenige Frauen in Leitungsfunktionen

Der Großteil der Dienststellen wird nicht von Frauen geführt. Im Jahr 2017 waren nur 35 Prozent Frauen in Leitungsfunktionen. Vor dem Hintergrund, dass 52 Prozent aller Beschäftigten in der Bundesverwaltung Frauen sind, stimmt die Entwicklung bedenklich.

Auch in den obersten Bundesbehörden lag der Frauenanteil bei den Leitungsfunktionen bei etwas über 36 Prozent, während der Frauenanteil an der Gesamtbeschäftigung 2019 bei 54 Prozent lag. Gerade der öffentliche Dienst bzw. der Bund sollte im Verhältnis zur Privatwirtschaft mit gutem Beispiel vorangehen.

Regelungen für die Privatwirtschaft

  • Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn ihr Vorstand aus mehr als drei Personen besteht (Mindestbeteiligungsgebot). Diese Regelung trifft 66 Unternehmen, in denen bei 21 aktuell keine Frau im Vorstand tätig ist.
  • Künftig haben Unternehmen es zu begründen, wenn sie für den Vorstand null Frauen als vorsehen. Sofern Unternehmen keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, können sie härter sanktioniert werden. Das Handelsbilanzrecht sieht entsprechende Berichtspflichten vor.

Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung Bund und Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Für den Bund und seine Unternehmen gibt es strenge Vorgaben. Die feste Geschlechterquote von 30 Prozent in den Aufsichtsräten ist auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet worden. Damit gilt die Quote für 94 Unternehmen des Bundes.
  • Bei Vorständen, die aus als zwei Mitglieder bestehen, gilt nun eine Mindestbeteiligung einer Frau.
  • In den Körperschaften des öffentlichen Rechts (Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit) wurde eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot gilt künftig für aktuell rund 155 Sozialversicherungsträger.

Öffentlicher Dienst des Bundes

  • Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis 2025 wurde im Bundesgleichstellungsgesetzes festgeschrieben.
  • Im Bundesgremiengesetz wurden die Vorgaben erweitert: Dadurch fallen bereits Gremien mit nur zwei Mitgliedern unter die Regelung. Aktuell rund 107 weitere Gremien des Bundes sind künftig adäquat mit Frauen zu besetzen.

Quelle: Bundesgesetzblatt (bgbl.de)