Krankmeldung im Urlaub: Wann Urlaubstage gutgeschrieben werden
Erkranken Beschäftigte während ihres Urlaubs, werden die Krankheitstage unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Arbeitsunfähigkeit unterbricht den Erholungsurlaub
Erkranken Beschäftigte während eines genehmigten Erholungsurlaubs, gehen die betroffenen Urlaubstage nicht automatisch verloren. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden Urlaubstage, an denen eine durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit besteht, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird. Die nicht verbrauchten Urlaubstage können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Die bloße Mitteilung an den Arbeitgeber, krank zu sein, genügt hierfür nicht. Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und die erforderlichen Nachweise entsprechend den gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben erbringen.
Besonderheiten bei Auslandsaufenthalten
Tritt die Arbeitsunfähigkeit während eines Urlaubs im Ausland ein, gelten zusätzliche Mitteilungspflichten. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit, den Aufenthaltsort und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung unverzüglich mitteilen. Nach Rückkehr ist die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Auch eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann grundsätzlich anerkannt werden, sofern sie den Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ermöglicht.
Bedeutung für den öffentlichen Dienst
Für Personalstellen in Behörden ist eine sorgfältige Prüfung der eingereichten Nachweise wichtig. Beschäftigte sollten darauf hingewiesen werden, dass Krankheit den Urlaub nicht automatisch verlängert. Wer während des genehmigten Urlaubs arbeitsunfähig wird, darf die ausgefallenen Urlaubstage nicht eigenmächtig an den Urlaub anhängen. Die Nachgewährung erfolgt vielmehr im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn nach den üblichen Regelungen der Urlaubsplanung.
Verwendete Quellen
- § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – Erkrankung während des Urlaubs. https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__9.html
- Bundesarbeitsgericht: Ständige Rechtsprechung zu § 9 BUrlG, zuletzt bestätigt u. a. im Urteil 9 AZR 76/22 (A).