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Korrekturen bei Zuzahlungen und Informationspflichten der Krankenkassen beschlossen

Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 die Reform der Notfallversorgung beschlossen. Neben einer Neuregelung der Rettungsdienste bringt das Gesetz wichtige Korrekturen bei den Zuzahlungen für Versicherte sowie bei den Informationspflichten der Kranken- und Pflegekassen. Diese Sachverhalte waren jüngst durch das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz geändert worden, werden nun aber nochmals modifiziert bzw. zurückgeändert.

Korrektur bei den Informationspflichten zur Beitragserhöhung

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz war die Pflicht entfallen, Mitglieder in einem eigenen Schreiben über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren. Der Gesetzgeber führt sie nun wieder ein. Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder künftig wieder rechtzeitig und individuell darüber informieren.

Spätestens bis zum Ende des Vormonats muss sie insbesondere auf das Sonderkündigungsrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, die Vergleichsübersicht des GKV-Spitzenverbands und die Möglichkeit eines Kassenwechsels hinweisen.

Die Information kann schriftlich oder – bei entsprechender Zustimmung – über das digitale Postfach erfolgen. Erfolgt die Benachrichtigung verspätet, wird eine Kündigung so behandelt, als wäre sie bereits in dem Monat erklärt worden, in dem die Beitragserhöhung wirksam wurde.

Korrektur bei Hilfsmitteln zum Verbrauch: 2026 bleibt es bei 10 Euro

Eine weitere Änderung betrifft Hilfsmittel zum Verbrauch, beispielsweise Inkontinenzhilfen. Die monatliche Höchstzuzahlung war durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz versehentlich bereits 2026 auf 15 Euro angehoben worden.

Dieser Fehler wird nun rückwirkend zum 30. Juli 2026 korrigiert. Für das gesamte Jahr 2026 bleibt es bei einer Höchstzuzahlung von 10 Euro monatlich. Erst ab dem 1. Januar 2027 steigt der Betrag auf 15 Euro.

Versicherte, die seit August 2026 bereits höhere Zuzahlungen geleistet haben, sollten sich wegen einer möglichen Erstattung an ihre Krankenkasse wenden. Eine ausdrückliche Erstattungsregelung enthält das Gesetz nicht.

Höhere Zuzahlung im Rettungsdienst

Künftig wird die medizinische Notfallrettung als eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in § 30 SGB V geregelt. Dazu gehört auch die medizinische Versorgung am Einsatzort, selbst wenn kein Transport ins Krankenhaus erforderlich ist.

Für die Notfallversorgung und den Notfalltransport müssen Versicherte künftig pauschal 15 Euro zuzahlen. Das gilt auch dann, wenn zunächst eine Versorgung vor Ort erfolgt und anschließend ein Transport notwendig wird. Die Zuzahlung fällt in diesem Fall nur einmal an und wird von der Krankenkasse eingezogen.

Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Für die Abrechnung durch die Rettungsdienste ist eine Übergangsfrist von bis zu zwölf Monaten vorgesehen. Für gewöhnliche Krankenfahrten und Krankentransporte gelten weiterhin die allgemeinen Zuzahlungsregelungen. Ab 2027 betragen diese mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro.

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