Kein Copy & Paste bei Beurteilungen
Beurteilung erschien nicht aussagekräftig genug
Eine Angehörige der Bundeswehr klagte vor Gericht gegen ihre Beurteilung, da diese für einen bestimmten Zeitraum (22 Monate) nicht aussagekräftig genug war. So fehlten Aussagen zum mündlichen und schriftlichen Ausdruck, eine nachvollziehbare Leistungseinschätzung war nicht ersichtlich. Die freitextlichen Bewertungen folgten außerdem keinem festgelegten Beurteilungsmaßstab der Beklagten, sondern waren in ihrem Bedeutungsgehalt im Wesentlichen vom Verständnis des Schreibenden bzw. Lesenden abhängig. Größtes Manko war nach Ansicht der Klägerin, dass der maßgebliche Text im Beurteilungsbeitrag nahezu in seiner Gesamtheit mit der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aus der Vorbeurteilung übereinstimmte.
Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen
Sie wehrte sich aus diesem Grund gegen die Beurteilung und bekam nun vor dem OVG Münster (1 A 1285/17) abschließend Recht. Nach Ansicht der Richter muss ein Beurteiler, der die ihm abgeforderte Bewertung der Eignung, Befähigung und (fachlichen) Leistung des Beamten „nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum“ bzw. „gar nicht oder nicht hinreichend“ auf seine eigene Anschauung stützen kann, auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen. Er hat also Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Dies ist in diesem Fall nicht geschehen.
Benotung aller Einzelmerkmale
Beurteilungsbeiträge müssen demnach stets Aussagen zu allen Einzelbewertungen treffen. Dies kann z. B. durch einen vergleichenden Blick auf die Beurteilungsbeiträge, in denen die Einzelbewertungen selbst im Wege der Vergabe von Punktwerten vorgenommen werden, geschehen. Ein Beurteilungsbeitrag, in dem nicht alle Einzelmerkmale benotet sind, ist unvollständig und damit ohne hinreichende Aussagekraft.