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Hitlergruß am Hotelpool und die Disziplinarmaßnahme

Ein Obermaat ignorierte diese Vorschrift, betrank sich an einem Hotelpool, äußerte sich rassistisch und zeigte den Hitlergruß. Die Konsequenz: ein 48 Monate dauerndes Beförderungsverbot und eine Geldbuße, wie nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 WD 16.16) feststellte.

Bereits die Vorinstanz, das Truppendienstgericht, verhängte diese Strafe. Dagegen ging der Beschuldigte in Berufung, glaubte aber wohl selbst nicht an den Erfolg und erschien deshalb erst gar nicht zur Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in dem Verfahren keinen Fehler finden und bestätigte das Urteil.

Insbesondere das Zeigen des Hitlergrußes wertete das Gericht zu Lasten des Angeklagten. Diese Ehrung des Nationalsozialismus ist ein Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 11 Abs. 1 SG). Durch das wissentliche und willentliche Ausführen des Hitlergrußes hat der Soldat vorsätzlich die Pflicht verletzt, die freiheitlich demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung einzutreten. Zudem ist der Obermaat in seiner Funktion auch ein Vorgesetzter, weshalb sein Verstoß schwerer wiegt. Äußerungen wie „Nigger“ oder „Neger“ gegenüber dem Hotelpersonal konnten ebenfalls nachgewiesen werden, waren aber gegenüber dem Hitlergruß nachrangig.

Zugunsten des Obermaats fielen sein Verhalten nach Verhängung der Disziplinarmaßnahme und sein offenbar nicht rechtsextremes Weltbild aus. Da der Soldat seine Leistungen nach dem Vorfall steigerte und sich weder zuvor noch danach in rechtsextremer Weise äußerte, sah das Gericht in dem Vorfall ein einmaliges Ereignis. Die zusätzliche Geldbuße muss der jetzt endgültig Verurteilte aber trotzdem hinnehmen, da er vor Ablauf des Beförderungsverbots aus der Bundeswehr ausscheidet.

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