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Gesetzentwurf: Lebensmittelverstöße online einsehen

§ 40 Absatz 1a LFGB sieht vor, dass die Behörden die Öffentlichkeit über bestimmte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften informieren, etwa dann, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Produkt ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann. Das kann der Fall sein, wenn Unternehmen gegen Hygienevorschriften verstoßen oder ihre Sorgfaltspflichten nicht einhalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die amtliche Information über Verstöße gegen das LFGB grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Allerdings müsse sie zeitlich so begrenzt sein, dass sie sowohl den Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Information als auch die Interessen der betroffenen Unternehmen angemessen berücksichtige.

Der Gesetzentwurf schreibt eine für alle Bundesländer einheitliche Löschfrist von sechs Monaten vor. Bislang hatten die Bundesländer die Befunde unterschiedlich lange veröffentlicht. Das hatte dazu geführt, dass mehrere Gerichte gegen die Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken erhoben hatten und sie seit 2013 nicht mehr angewendet wurde.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 01.08.2018

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