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Genehmigungsfiktion ausgeweitet: Drei-Monats-Frist wird für Gewerbeämter wichtiger

Seit dem 24. Juli 2026 gilt die Genehmigungsfiktion für alle erlaubnispflichtigen Gewerbe (Bewachungsgewerbe nach § 31 Abs. 1 und § 34a Abs. 1 GewO). Bleibt eine Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist aus, kann die beantragte Erlaubnis als erteilt gelten. Für Gewerbeämter gewinnt damit insbesondere die Überwachung laufender Verfahren und Fristen an Bedeutung.

Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz hat der Gesetzgeber die Genehmigungsfiktion auf alle erlaubnispflichtigen Gewerbe nach der Gewerbeordnung ausgeweitet. Die Neuregelung ist am 24. Juli 2026 in Kraft getreten.

Ziel ist es, Erlaubnisverfahren zu beschleunigen und Antragstellern mehr Planungssicherheit zu geben.

Was bedeutet die Genehmigungsfiktion für Gewerbeämter?

Kern der Regelung ist eine Drei-Monats-Frist: Entscheidet die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht über einen Antrag, kann die beantragte Erlaubnis kraft Gesetzes als erteilt gelten.

Für die Verwaltung hat das praktische Konsequenzen. Die fristgerechte Bearbeitung erlaubnispflichtiger Gewerbeverfahren erhält zusätzliches Gewicht. Insbesondere sollten zuständige Stellen im Blick behalten,

  • wann die maßgebliche Entscheidungsfrist beginnt,
  • welche laufenden Verfahren von der Genehmigungsfiktion erfasst werden,
  • wann die Drei-Monats-Frist endet und
  • welche Rechtsfolgen bei einem Fristablauf eintreten.

Damit wird ein zuverlässiges Fristen- und Verfahrensmanagement für die Sachbearbeitung wichtiger. Denn anders als bei einer bloßen Verzögerung kann das Ausbleiben einer rechtzeitigen Behördenentscheidung nun unmittelbar rechtliche Folgen haben.

Mehr Planungssicherheit für Gewerbetreibende

Für Antragsteller soll die Neuregelung vor allem langwierige Erlaubnisverfahren begrenzen. Gewerbetreibende erhalten eine zeitliche Perspektive, innerhalb derer über ihren Antrag entschieden werden soll.

Die Ausweitung der Genehmigungsfiktion ist Teil der Bemühungen des Gesetzgebers, bürokratische Belastungen abzubauen und Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Der Bundestag hatte die Neuregelung am 11. Juni 2026 beschlossen.

Weitere Entlastungen für Immobilienmakler und Schornsteinfeger

Das Gesetz enthält daneben weitere Änderungen. Seit dem 24. Juli 2026 besteht für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler keine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung mehr. Damit entfallen auch die damit verbundenen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Die Bundesregierung erwartet eine jährliche Entlastung von rund 44,9 Millionen Euro.

Für Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter bleibt die Weiterbildungspflicht bestehen.

Seit dem 30. Juli 2026 müssen Bezirksschornsteinfeger zudem das „Nationale Heizungslabel“ nicht mehr an älteren Heizungsanlagen anbringen. Dadurch sollen weitere rund zehn Millionen Euro jährlich eingespart werden.

Allein diese beiden Maßnahmen sollen damit für eine Entlastung von insgesamt rund 55 Millionen Euro pro Jahr sorgen.

Auf einen Blick

Für Gewerbeämter besonders relevant: Die Genehmigungsfiktion gilt seit dem 24. Juli 2026 für alle erlaubnispflichtigen Gewerbe. Damit sollten betroffene Erlaubnisverfahren und insbesondere die maßgeblichen Entscheidungsfristen konsequent überwacht werden.

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