Finanzielle Verbesserungen für Opfer politischer Verfolgung in der DDR

Die wirtschaftliche Lage von Opfern des SED-Unrechts-Regimes in der ehemaligen DDR soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Anpassung der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften vor, den das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht hat.

Mit dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR soll durch Anpassung der rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften eine den geänderten Rahmenbedingungen angepasste Entschädigungsregelung geschaffen werden.

Denn die Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR leiden teilweise bis heute unter den Folgen der Repressionsmaßnahmen. Ihre wirtschaftliche Lage stellt sich häufig als prekär dar, weil Haft- bzw. Verfolgungszeiten in der Regel zu Brüchen in der Erwerbsbiografie der Betroffenen führten, die sich bis heute auswirken. Verschärft hat sich die Situation durch gestiegene Lebenshaltungskosten und Geldwertverlust infolge aktueller Krisen.

Der Gesetzentwurf setzt die im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Verbesserung der Situation der SED-Opfer um. Dazu gehört die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds, die Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente), die Anpassung der Definition der Opfergruppen an die Forschung und die Erleichterung der Beantragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen für Opfer der SED-Diktatur. Der Referentenentwurf geht insofern noch über das im Koalitionsvertrag Vereinbarte hinaus, als dass er auch die Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vorsieht.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

1. Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer

Der Fonds wird bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge unter der Aufsicht der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-Opferbeauftragte) eingerichtet.

Hierzu wird ein neuer Haushaltstitel geschaffen. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden durch den Haushaltsgesetzgeber bewilligt. Den Rahmen für die Auszahlung von Unterstützungsleistungen aus dem Fonds legt die SED-Opferbeauftragte in sogenannten Billigkeitsrichtlinien fest, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.

2. Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente)

Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes sollen dynamisiert werden. Dazu wird ein „Anpassungsverbund“ mit der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Das bedeutet, dass die Höhe der Leistungen jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst wird.

3. Einführung einer einmaligen Leistung in Höhe von 1.500 Euro für Opfer von Zwangsaussiedlungen

Die einmalige Leistung erhalten Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR. Rechtlich wird dies durch Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sichergestellt.

4. Verzicht auf Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt und auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen

Nach geltendem Recht ist in bestimmten Fällen eine Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen von 240 Euro auf 180 Euro bei Renteneintritt vorgesehen, die jetzt abgeschafft werden soll. Die Absenkung galt für Fälle, in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen. Auch soll auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen verzichtet werden.

Für die Geltendmachung gesundheitlicher Folgeschäden sieht der Entwurf keine neuen Erleichterungen vor. Nach Auffassung des Bundesjustizministeriums trägt das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene neue Soziale Entschädigungsrecht etwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung bzw. Repressionsmaßnahme und einer Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung.