Erfolgreicher Antrag: Soldat doch kein Sicherheitsrisiko

Wegen Handgreiflichkeiten und Volksverhetzung unter starkem Alkoholeinfluss wurde bei einem Soldaten auf Zeit ein Sicherheitsrisiko festgestellt. Diese Feststellung wurde jedoch aufgehoben.

In einer erweiterten Sicherheitsprüfung wurde dieses Sicherheitsrisiko durch einen Sicherheitsbeauftragten festgesellt, nachdem der Soldat unter starkem Alkoholeinfluss gewalttätig und antisemitisch auffällig wurde.

Bei einer Auseinandersetzung mit einem Security-Mitarbeiter des Münchner Oktoberfestes im Jahr 2017, wurde der Soldat gewalttätig und äußerte volksverhetzende Beleidigungen. Es wurde ein Wert von 3,05 Promille festgestellt. Dem Voraus folgte ein Streit mit seiner damaligen Freundin, bei dem beide Parteien handgreiflich wurden. Beide Taten zogen rechtliche Konsequenzen mit sich.

Der Soldat auf Zeit beantragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos aufzuheben, womit er Erfolg hatte.

Zweifel an Zuverlässigkeit des Soldaten

Laut dem Geheimschutzbeauftragten bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers – also dem Soldaten – durch seine unter Alkoholeinfluss begangenen Taten. Ebenfalls Bedenken gäbe es bei seiner uneingeschränkten Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Deswegen sollte er zum Schutz der militärischen Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum keine sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten mehr ausüben. Nach Ablauf von fünf Jahren sollte eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden können.

Soldat bereut die Vorfälle

Der Antragsteller zeigte in beiden Fällen Reue. Die Beleidigungen und Handgreiflichkeiten täten ihm leid und seien untypisch für ihn, da er keine rechten oder antisemitischen Einstellungen vertrete. Auch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst hatte keine rechtsextremistische Einstellung feststellen können.

Nach dem handfesten Streit mit seiner ehemaligen Freundin habe er seine Lehren gezogen und die „toxische Beziehung“ mit ihr noch am gleichen Tag beendet. Auch seinen Alkoholkonsum habe er geändert und sich eine „Zwei-Bier-Regel“ auferlegt, an die er sich auch strikt halte.

Außerdem liegen seine Äußerungen sowie der erhöhte Alkoholkonsum bereits vier Jahre zurück, so dass das festgestellte Sicherheitsrisiko mit einer Prognosezeit von fünf Jahren nun insgesamt für über neun Jahre gelten würde.

Die Entscheidung: Kein Sicherheitsrisiko vorhanden

Insgesamt erklärte das Gericht die Feststellung eines Sicherheitsrisikos als rechtswidrig. Außerdem verletzt sie den Soldaten in seinen Rechten. Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde zwar nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, allerdings machte der Antragssteller von seinem Recht Gebrauch sich persönlich zu den Tatsachen zu äußern.

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist gleichzeitig eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten und darf sich nicht auf eine vage Vermutung stützen, wie es hier der Fall ist. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat beziehungsweise wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird.

Quelle: BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023  – 1 WB 35.22 –