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Elternzeit nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt?

Auszug nach Stellung des Elternzeitantrags

Der Arbeitnehmer beantragte wirksam Elternzeit für die Zeit vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025. Der Arbeitgeber hatte für diesen Zeitraum eine Ersatzkraft befristet eingestellt.

Kurz vor Beginn der Elternzeit trennte sich der Arbeitnehmer von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind ist bei der Mutter verblieben.

Der Arbeitnehmer wollte daher doch lieber seiner Arbeit nachkommen. Er forderte den Arbeitgeber auf, ihn über den 22. Mai 2024 hinaus weiter zu beschäftigen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit – das Zusammenleben in einem Haushalt – nicht länger vorlägen.

Sein Arbeitgeber lehnte das unter Hinweis auf die Einstellung der Ersatzkraft ab.

Elternzeitantrag ist verbindlich

Mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 11/26 – hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich an sein Elternzeitverlangen gebunden ist. Der nachträgliche Wegfall einzelner Anspruchsvoraussetzungen hat keinen Einfluss auf den Beginn einer bereits wirksam verlangten Elternzeit.

Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind zwar Fälle geregelt, in denen eine Elternzeit automatisch (vorzeitig) endet, wie nach § 16 Abs. 4 BEEG beim Tod des zu betreuenden Kindes.

Ansonsten ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Kein Härtefall dargelegt

Ein Arbeitgeber hat jedoch seine Zustimmung zu erteilen, wenn auf Seiten des Arbeitnehmers ein Härtefall vorliegt und keine dringlichen betrieblichen Gründe dem Rückkehrwunsch entgegenstehen.

Ein Härtefall liegt etwa bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils vor. Ebenso ist er gegeben, wenn der Arbeitnehmer ohne Wiederaufnahme der Beschäftigung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann und dadurch die wirtschaftliche Existenz der Eltern bzw. des Kindes gefährdet ist.

Verlust des Elterngeldanspruches allein kein Härtefall

Mit dem Auszug aus dem Haushalt verliert der Arbeitnehmer zwar seinen Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG.

Der Wegfall des Elterngeldanspruches allein begründet jedoch keinen Härtefall. Anders könnte es sein, wenn man ohne Elterngeld seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt leisten kann.

Im konkreten Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht gelandet ist, ist es auf die Härtefallregelung nach § 16 Abs. 3 BEEG nicht angekommen. Der klagende Arbeitnehmer hat keine Umstände behauptet, aus denen sich ein Härtefall ergeben könnte.

Elternzeit bleibt Elternzeit

Es dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers, dass nur mit seiner Zustimmung der Arbeitnehmer vorzeitig aus der Elternzeit zurückkehren kann. Der Arbeitgeber darf auf das gestellte Elternzeitverlangen vertrauen und seine Personalplanung entsprechend ausrichten.

Nachträgliche Änderungen der Lebenssituation beim Arbeitnehmer führen nicht dazu, dass die Elternzeit entfällt oder nicht beginnt.

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