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Drogenkonsum aber keine Entlassung aus der Bundeswehr

Gefährdung der militärischen Ordnung

Zwar gilt nach § 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SG der Grundsatz, dass ein Soldat/eine Soldatin, die Drogen nimmt, auch und gerade außerhalb des Dienstes, gegen zentrale Grundsätze der Bundeswehr verstößt. Dem zufolge ist der Soldat zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.

Umstände des Einzelfalls

Das Gericht bemängelte in dem konkreten Fall, dass die Bundeswehr ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus einem einmaligen Drogenkonsum bereits pauschal auf eine „ernstliche“ Gefährdung der militärischen Ordnung schließt. Dies gilt gerade für das Fehlverhalten des Soldaten.

Der Richter sah keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger regelmäßig Marihuana konsumieren würde. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieses einmalige Versagen des Klägers andere Soldaten zur Nachahmung zunächst in deren Freizeit und in der Folge übergreifend im militärischen Dienst verleiten könnte, bestanden demnach  ebenso wenig wie solche dafür, dass der Kläger in Zukunft wiederholt ein entsprechendes Fehlverhalten an den Tag legen könnte.

Entlassung unrechtmäßig

Eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung war angesichts fehlender Bezugspunkte des Fehlverhaltens des Klägers zum Dienst nicht vorhanden. Aus diesem Grund war die Entlassung aus der Bundeswehr unrechtmäßig.

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