Der Mindestlohn für Auszubildende ist da

Auszubildende können sich ab dem 1.1.2020 über einen Mindestlohn freuen. Der Bundestag hat dem Gesetzesentwurf zur Reform des Berufsbildungsgesetzes mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD zugestimmt.

Vorausgegangen waren Debatten um die Höhe der Mindestvergütung.

515 Euro ab 2020

515 Euro, diesen Betrag muss jeder Auszubildende ab dem nächsten Jahr als Vergütung im ersten Lehrjahr mindestens erhalten. Der Betrag steigt anschließend im zweiten Lehrjahr auf 608 Euro und im dritten Lehrjahr auf 692 Euro.

Mindestlohn steigt regelmäßig

Doch dies ist noch nicht alles. Ab 2021 steigt der Grundbetrag für das erste Lehrjahr auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Abschließend setzt ab dem Jahr 2024 eine dynamische Regelung ein.

Neue Bezeichnungen für berufliche Fortbildung

Eine weitere grundlegende Veränderung ist die Einführung neuer Bezeichnungen für berufliche Fortbildungen. Aufeinander aufbauend werden der

  • Geprüfte/r Berufsspezialist/in
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

eingeführt. Die Bezeichnungen sollen zum einen die Ausbildung gegenüber den Studienabschlüssen aufwerten, zum anderen die internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten.

Teilzeitausbildung wird gestärkt

Die bereits seit 2005 bestehende Möglichkeit zur Teilzeitausbildung wird erleichtert. Durch Gesetzesänderung öffnet sich die Teilzeitberufsausbildung für einen größeren Personenkreis. Außerdem soll es künftig leichter sein, Inhalte aus einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung bei einer weiteren anzurechnen.