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Corona-Teilhabe-Fonds: Laufzeit und Antragsfrist wird verlängert

Der Bundestag hatte im vergangenen Sommer beschlossen, für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen 100 Millionen Euro bereit zu stellen.  

Damit sollen finanzielle Einbußen infolge der Corona-Pandemie rückwirkend für die Zeit ab dem 1. September 2020 ausgeglichen werden. 

Leistungen können über den 31. März hinaus beantragt werden

Die Frist zur Beantragung der Leistungen galt bislang bis zum 31. März 2021. Aufgrund der andauernden pandemischen Lage wurde sie nun bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

Folgendes ist bei den Fördermöglichkeiten zu beachten:

  • Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
  • Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
  • Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
  • Die Leistungen werden von den Integrationsämtern in den Ländern erbracht. Antragsformulare stehen auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.
  • Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
  • Bis zum 31. August 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.

 

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