Corona-Pflegeprämie nach drei Monaten Beschäftigung

Die staatliche Corona-Prämie für Pflegekräfte beschäftigt die Gerichte.

So schreibt das SGB XI (§ 150a) vor, dass man drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig gewesen sein muss, um die Corona-Prämie zu bekommen. Nun hat das LAG Berlin-Brandenburg dazu entschieden, dass die erforderliche dreimonatige Beschäftigung nicht zusammenhängend erfolgen muss. Krankheitsbedingte Unterbrechungen lassen den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen.

Zusammenhängende Beschäftigung erforderlich

Beschäftigte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Das bestimmt § 150a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Arbeitnehmerin mehrfach erkrankt

Die betroffene Pflegekraft war vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. In diesen acht Monaten war sie jedoch mehrfach jeweils über 14 Tage lang krankgeschrieben. Jedoch war die Pflegekraft an 90 Tagen tätig.

Pflegeeinrichtung lehnt Prämienzahlung ab

Die Pflegeeinrichtung lehnte die Zahlung der Corona-Prämie dennoch ab. Sie begründetet dies damit, dass die Pflegekraft im fraglichen Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen.

Tod nach Klagerhebung

Die Pflegekraft erhob Klage auf Zahlung der Prämie. Kurz danach verstarb sie, so dass der der Rechtsstreit von einem Erben weitergeführt wurde.

Längere Krankheitszeiten ändern nichts an Prämienanspruch

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Pflegeeinrichtung verurteilt, die Corona-Prämie an den Erben auszuzahlen. Nach Meinung des Gerichts müsse die dreimonatige Arbeitsleistung nicht zusammenhängend erfolgen. Unterbrechungen aufgrund von Krankheit lassen den Anspruch auf die Prämie nach § 150a SGB XI nicht entfallen, wenn die Summe der einzelnen Tätigkeitszeiträume drei Monate ergibt.

Summe der Tätigkeitszeiträume muss drei Monate ergeben

Die anrechenbaren Zeiten müssen im gesetzlichen Bemessungszeitraum (01. März bis 31. Oktober 2020) liegen. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten generell nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne. Sondern es seien mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen.

Summe von 90 Tagen erreicht

Dabei sei der Monat mit 30 Tagen zu rechnen, insofern müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen. Die war der Fall. Da die Corona-Prämie vererbbar sei, habe der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen können.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 24.03.2022, Az. 5 Sa 1708/21