Bayern ändert Beihilferecht: Neue Regeln für Heilbehandlungen und Psychotherapie
Neue Vorgaben seit September
Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) ist geändert worden. Die aktuelle Fassung gilt seit 1. September 2026. Mit der Reform werden unter anderem bereits vorab angewandte Änderungen bei beihilfefähigen Leistungen in die Verordnung übernommen und Regelungen an bundesrechtliche Entwicklungen angepasst.
Änderungen bei Heilbehandlungen und Psychotherapie
Für Heilbehandlungen wurden die beihilfefähigen Höchstbeträge in Anlage 3 angehoben. Die Regelungen betreffen unter anderem physiotherapeutische Leistungen sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie. Zugleich berücksichtigt die BayBhV die reformierte Aus- und Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. So können entsprechend qualifizierte Psychotherapeuten beispielsweise Ergotherapie verordnen; auch die Voraussetzungen für psychotherapeutische und neuropsychologische Behandlungen wurden angepasst.
Implantate und Behandlungsmethoden
Bei implantologischen Leistungen konkretisiert die Verordnung die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit. Ohne bestimmte medizinische Indikationen bleiben mehr als zwei Implantate je Kieferhälfte grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Zudem wurde die Rimkus-Methode in die Liste der vollständig ausgeschlossenen, wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden aufgenommen. Für Beihilfestellen und Beihilfeberechtigte empfiehlt sich daher bei neuen Anträgen ein Abgleich mit der seit September geltenden Fassung der BayBhV.