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BAföG-Änderungen zum neuen Ausbildungsjahr

Ab 1. August 2015 gilt:

Abschlagszahlungen auf Ausbildungsförderung bei nicht kurzfristig zu bearbeitenden Erstanträgen werden mit Geltung ab 1. August 2015 nicht länger auf 360 Euro begrenzt. So wird mit künftig ausschließlich prozentualer Bemessung (80 Prozent des jeweils voraussichtlich zustehenden Förderungsbetrags) eine angemessene Bedarfsdeckung ermöglicht (§ 51 BAföG).

Beim Bachelor- und Masterstudium wird dann das für Studierende förderungsrechtlich maßgebliche Ende der Ausbildung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abschlussergebnisses festgesetzt statt auf den Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils selbst. Außerdem wird die Förderung für Masterstudierende bereits ab vorläufiger Zulassung zum Studium unter Rückforderungsvorbehalt ermöglicht, also ggf. auch bereits vor dem Nachweis eines erworbenen Bachelorabschlusses (§ 7 BAföG).

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Loseblattwerk Das Bundesausbildungsförderungsgesetz oder im Online-Dienst Das Bundesausbildungsförderungsgesetz.

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