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Anstieg der ortsüblichen Miete: Steigt auch das Trennungsgeld?

Der Dienstherr lehnte den Antrag des Soldaten zunächst ab und berief sich dabei auf den Höchstbeitrag, der zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses gegolten habe. Der Soldat klagte dagegen und bekam zunächst vor dem Verwaltungsgericht und nun auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 10 B 5.17) Recht. 

So kommt es für die Höhe des Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, sondern auf den für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Höchstbetrag an. 

Möglichkeit des „Hineinwachsens“ 

Demnach ist die Erhöhung der Mietobergrenzen im Rahmen des Mietzuschusses nach § 57 BBesG 2002 bzw. § 54 BBesG nicht nur für Neuvermietungen, sondern auch für Bestandsmieten maßgeblich, so dass auch ein Soldat, der ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in spätere höhere Mietobergrenzen „hineinwachsen“ kann. 

Überprüfungspflicht der Bundeswehr 

Das Gericht führte zudem aus, dass eine grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld die Bundeswehr nicht der Verpflichtung enthebt, sich bei der monatlichen Abrechnung an dem in diesem Bezugszeitraum geltenden Höchstbetrag der angemessenen Unterkunftskosten zu orientieren.

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