20 Euro monatlich mehr für von Armut betroffene Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene

20 Euro mehr monatlich erhalten ab Juli von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag erhalten.

Rechtsgrundlage ist das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz, das jüngst im Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde. Die Bundesregierung will diesen „Sofortzuschlag“ als Vorgriff auf die geplante Kindergrundsicherung verstanden wissen.

Im SGB II erhöhen sich damit die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 jeweils um 20 Euro. Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Auch Kinder, die nur wegen des Bezugs von Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen haben, bekommen den Zuschlag.

Im SGB XII werden die Regelungen für den Sofortzuschlag übernommen. Ausnahme: Der Zuschlag wird nicht an Bezieher der Regelbedarfsstufe 3 gezahlt. Im SGB XII handelt es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Personen, die in einer stationären Einrichtung leben (dies sind in der Regel Einrichtungen der stationären Pflege). Die im SGB II vorgenommene Differenzierung, wonach junge Erwachsenen zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten, gibt es im SGB XII nicht.

Asylbewerber: Der Sofortzuschlag wird auch im AsylbLG eingeführt. Das betrifft minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.

Bundesversorgungsgesetz: Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Kinderzuschlag: Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro, ist damit dauerhaft um 20 Euro höher als das Existenzminimum eines Kindes.